Dein Einkommen liegt nach deinen Angaben unter dem Grundfreibetrag, daher fällt überhaupt keine Einkommensteuer für 2018 an.
Guten Morgen!
Ich gehe davon aus, das bei euch eine Zugewinngemeinschaft vorliegt.
Es wird daher im Rahmen der Scheidung festgestellt, welches Anfangsvermögen und welches Endvermögen ihr zu Beginn/Ende der Ehe hattet. Der Mehrbetrag ist der Zugewinn.
Beispiel:
Du hattest vor 10 Jahren ein Haus, geschätzter Wert 250.000 Euro. Das ist dein Anfangsvermögen, das nicht in den Zugewinn fällt. Angenommen dein Endvermögen bei Scheidung beträgt 400.000 Euro, beträgt dein Zugewinn 150.000.
Dein Mann ist ohne Vermögen in die Ehe gestartet, Anfangsvermögen 0 Euro. Am Ende der Ehe hat er ein Vermögen von 100.000 Euro, Zugewinn somit 100.000 Euro.
Du musst in diesem Fall die Hälfte deines Zugewinnes an deinen Mann abtreten, sprich 75.000 Euro. Im Gegenzug bekommst du die Hälfte seines Zugewinnes, 50.000 Euro.
Das erstmal rein "wertmäßig".
Er bekommt somit nicht einfach von deinem Gesamtvermögen die Hälfte, das Anfangsvermögen bleibt aussen vor.
Problematisch könnte sein, daß er mit deiner gewünschten Aufteilung der Häuser nicht einverstanden sein muss. Da ihr beide in beiden Grundbüchern steht, müsst ihr euch wohl oder übel an einen Tisch setzen und besprechen wie die Aufteilung passieren soll.
Ich wünsche dir dabei viel Kraft.
Es ist eine gemeinsame Feststellungserklärung zu erstellen und einzureichen. Dort wird der Gewinnanteil je Beteiligtem ermittelt. Und dieser Wert, bei euch vermutlich 50% pro Person, kommt dann in eure jeweilige Einkommensteuererklärung. Zusammenveranlagung ist ja nur nach Heirat oder eingetragener Partnerschaft möglich.
Moin! Zunächst stellt sich die Frage, ob eine gewerbliche oder eine freiberufliche Tätigkeit vorliegt. Denn nur die gewerbliche Tätigkeit ist bei der Stadt „Gewerbe“ anzumelden. Für die steuerliche Erfassung hingegen ist die Tätigkeit unabhängig davon an das zuständige Finanzamt zu melden und der Fragebogen zur steuerlichen Erfassung elektronisch einzureichen. Anschließend ist jährlich eine Einkommensteuererklärung an das Finanzamt einzureichen. Zu einer Steuernachzahlung wird es bei geringen Einnahmen/Einkünften nicht kommen, soweit der Grundfreibetrag nicht überschritten wird. (Aktuell 9984 Euro)