Bei der Erstattung nach Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung wird zunächst vom Rechnungsbetrag der Prozentwert der Zahnzusatzversicherung abgezogen. Daraus berechnet sich dann der Eigenanteil. Der Rest wird abzüglich des Zuschusses der Krankenkasse von der Zahnzusatzversicherung übernommen.
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Zahnarzt sofort wechseln. Sodass geht gar nicht.
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Ich danke für deine Antwort. Also wenn ich richtig verstanden habe, wird das Datum der eingereichten Rechnung auschlaggebend sein, in welchem Kalenderjahr die Behandlung statt fand.