Die Software bis 410€ wird aus Vereinfachungsgründen als GWG behandelt (steht irgendwo in den EStR). Damit ist die Möglichkeit der Sofortabschreibung gegeben.

Es ist auch egal ab man einen Laptop oder 4 auf der Rechnung stehen hat, die Anschaffungskosten werden pro Einheit ermittelt.

Bei den Unternehmern die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind bedeutet es 410€ Netto max. pro GWG.

Bei Kleinunternehmer oder Freiberuflern, ohne Vorsteuerabzug, liegt die Grenze bei 487,90€ (410€ + 77,90€ USt.)

...zur Antwort

Hallo. Wenn du mehr als 400 Euro im Monat verdienst, dann musst du auf "Lohnsteuerkarte" arbeiten, Bzw. muss der Arbeitgeiber die Lohnsteuer ans FA elektronisch weiter reichen. Es spielt erstmals gar keine Rolle wie hoch dein Jahreseinkommen ist. Du hast vermutlich Steuerklasse eins und wirdst mit Sicherheit etwas zahlen müssen.

Sollte dein zu versteuerndes Einkommen im rahmen der Steuererklärung unter der Grenze von 8004 Euro liegen, wirdst du die ganze Lohnsteuer, die du gezahlt hast, erstattet bekommen. Das 13 Gehalt kommt voll mit rein.

Auch mit dem Kindergeld sollte es klappen, denn du hast mit sicherheit einige Werbungskosten mit denen du deine Einnahmen runter drücken kannst. Z.B. Fachliteratur, Laptop (AfA über drei Jahre) Fahrkosten.

Ich hoffe ich könnte dir mit dieser Info zumindest etwas weiter helfen.

...zur Antwort

@Tina34

Die Rechtschreibfehler und deine gifitge Kommentare darfst du behalten.

Natürlich werde ich meinen Vorgesezten morgen ansprechen und mir den Sachverhalt erklären lassen.

Ich wollte nur ein paar Meinungen vorab anhören.

Und wenn du richtig gelesen hast, diese Webseite heißt Finanzfragen. Die ist dazu da um Fragen (blöde oder nicht blöde) zu stellen.

Aber außer deine nichtsbringenden Kommentaren kannst du ja offensichtlich nichts bringen.

...zur Antwort

Leute, ich glaube ihr habt den Kern der Frage übersehen.

Die Mutter soll Versicherungsnehmer sein. Sie selbst hat aber nur eine kleine Rente(es wäre schön zu wissen wie klein).Vermutlich kann Sie deswegen die Beiträge nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzten. Nun wollte doch der JRoger wissen ob er die Beiträge von seinen Einkünften absetzten kann!

Meiner Meinung nach geht das NICHT!

...zur Antwort

Ich meine Freier70 meint es andersrum. Kleinunternehmer welcher von der UST befreit ist, gerade weil er nicht über die 17000 kommt. Die müssen doch in ihren Rechnungen den Zusatz einfügen: "Umsatzsteuerfreie Leistungen gemäß § 19 UStG"

Ich denke wenn der Kleinunternehmer die USt doch ausgewiesen hat, ist er verpflichtet diese an das Finanzamt weiterzuführen.

§14c Abs.2 UStG Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag.

...zur Antwort

In ganz groben Umfang:

Beide Elternteile erwerbstätig: Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen für Kinder von 0-13 Jahren absetzbar (hier wie Werbungskosten / Betriebsausgaben); § 4f, § 9 (5) EStG.

Nur ein Elternteil erwerbstätig: Kinderbetreuungskosten in Höhe von 2/3 der Aufwendungen für Kinder von 3-5 Jahren absetzbar (hier als Sonderausgaben); § 10 (1) Nr. 5 und 8 EStG.

...zur Antwort

also ich kenne es auch so wie der Adoeser geschrieben hat.

das mit dem Link ist zwar gut gemeint aber der ist schon recht alt 06/2000

...zur Antwort

dann denk biite auch daran die Mitgliedschaft bei dem Lohnsteuerhilfeverein rechtzeitig zu kündigen!!! Du wirdst ansonsten trotzdem, dass du die Erklärungs selbst erstellt hast, den Jahresbeitrag zahlen müssen.

Mfg Kastalom

...zur Antwort

Alles, weiß ich jetz bescheid.

Ich danke euch!

Gruß Kastolom

...zur Antwort