Zuerst sollte man wissen, was sich hinter einem "negativen Eintrag" bei der Schufa verbirgt.. Wenn du bei deiner Sparkasse bisher problemlos dein Gehaltskonto geführt hast, dann gehe einfach mal zu deinem Kundenberater dort . Der kann dir innerhalb weniger Minuten sagen, ob dein "Scoring" (so beurteilt heute deine Sparkasse deine Kreditfähigkeit ) einen Kredit zulässt. Wenn du zustimmst, kann er auch deine Schufa abfragen. Viel Glück.

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Schreib eine Rechnung über den Betrag mit deiner Adresse + Steuer-ID. Drunter:: "Der Betrag enthält keine Mehrwertsteuer". Einkommenssteuer fällt bei dem geringen Betrag keine an. Wenn Du aber im Laufe des Kalenderjahres noch weitere Einkünfte aus Bürotätigkeit hast, die sich nach Abzug der Aufwendungen über 8.361,00 € addieren, dann kommen die 250,00 € oben drauf und es kann sehr wohl eine Steuerpflicht entstehen. Minijob bleibt immer außen vor. Umsatzsteuer fällt erst ab 17500.-- € an , aber das ist ein kompliziertes Thema für sich. Die Kleinunternehmerregelung bei der Umsatzsteuer muss aber jedes Steuerjahr neu geprüft werden.

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Du hast nicht klargestellt, ob du auch weiterhin, neben deiner abhängigen Tätigkeit, freiberuflich in 2015 tätig sein wirst..Wenn ja ::: Das Finanzamt rechnet immer alle Erträge (Gewinne ) bzw. Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit zusammen und errechnet daraus die zu zahlende Steuer. Nach Abgabe der Steuererklärung 2014 wird das Finanzamt 1/4 jährliche Vorauszahlungen festsetzen und zwar rückwirkend für das ganze Jahr 2015. Gebe die Steuererklärung so spät wie möglich ab-einmal mahnen lassen, kostet beim 1. Mal nix - wenn der Bescheid dann spät im Jahr 2015 kommt und du dann schon belegen kannst, dass es mit der selbständigen Tätigkeit nicht so gut läuft, kannst du mit dem Finanzamt über die Reduzierung der Vorauszahlungen handel. Hat bei mir prima geklappt, die VZ wurden auf 0 gestellt.

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Hallo, ich halte es für besser, wenn der Partner, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit hat, die Steuerklasse 3 einträgt (der Partner dann 5, aber er braucht als Selbständiger die Steuerkarte ja nicht ) . Wenn der Selbständige dann wider Erwarten gleich im 1. Jahr seiner Selbständigkeit hohe Überschüsse hat, führt das dann bei der Jahressteuererklärung zu Nachzahlungen. Da aber in fast allen Fällen im 1. Jahr der Selbständigkeit keine steuerlichen Gewinne anfallen, ist das kein Problem. Es macht keinen Sinn durch Wahl der Steuerklassen 4/4 dem Staat unverzinsliche Vorauszahlungen zu leisten. Falls ab den nächsten Jahren doch Gewinne anfallen, sorgt der Staat nach der ersten gemeinsamen Jahressteuererklärung ohnehin durch die Festsetzung von EST-Vorauszahlungen, dass keine hohen Nachzahlungen anfallen.

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