Habe gestern nochmalselber recherchiert und bin einigermaßen ernüchtert und verzweifelt: Nach Regelungen des BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch ein Anspruch auf eine Geldzahlung. Diese ist nicht steuerpflichtig. Überträgt man aber eine Immobilie statt Geld, ist das wohl steuerrechtlich ein privater Veräußerungsvorgang, da eine Partei aus der Trennungsvereinbarung von einer Zahlung befreit wird.
Hier mal die Formulierung im Notarvertrag: "Das Grundstück 'B', auf dem die Parteien gemeinsam ein im Bau befindliches Einfamilienhaus errichten wollten, soll im Wege der Vermögensauseinandersetzung der Ehe in das Alleineigentum des Ehemannes übergehen. Die Ehefrau überträgt hiermit ihren Miteigentumsanteil von 1/2 (...) mit allen damit verbundenen Rechten, Bestandteilen und Zubehör auf den Ehemann. Dieser wird damit Alleineigentümer des Grundstücks".
Daraufhin kam nun die Sachverhaltsermittlung nach § 88 der Abgabenordnung hinsichtlich der Besteuerung bei der Einkommenssteuer.
"mit notariellem Vertrag vom (...) haben Sie ein Grundstück (...) veräußert. (...) Für die Prüfung, ob es sich um ein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne § 23 Abs. 1 EStG handelt und ob eine Festsetzung oder Erhöhung von Einkommensteuer-Vorauszahlungen veranlasst ist, bitte ich Sie, den beiligeneden Fragebogen auszufüllen..."
So nun mal die Fragen:
Im Sinne Veräußerung ist ja kein Geld geflossen. Der Veräußerungserlös wäre damit ja 0 EUR. Es gibt auch keinen angesetzten Wert aus der Trennungsvereinbarung für den Zugewinnausgleichsanspruch. Wie wird denn nun der Veräußerungserlös berechnet, wenn es keinen gab? Anhand Marktwert der Immobilie? Muss ich zu Herstellungskosten bewerten und den Darlehensbetrag abziehen?
Wäre es besser anzustreben, diese Trennungsvereinbarung rückabzuwickeln und vom Vertrag zurückzutreten? Wir haben ein sehr gutes Verhältnis und würden an einem Strang ziehen.