Prinzipiell gilt zwar, dass Schenkungen, die der Vermögendsbildung dienten, z.b. Hauskauf zurückgefordert werden können. Schenken die dem Unterhalt dienen, z.B. Urlaube finanzieren, können nciht zurückgefordert werden. Für Deinen Fall habe ich im Netz gefunden:

Die Arbeitsleistung der Schwiegereltern wird nicht gesondert zu dem Anfangsvermögen gerechnet werden. Denn die Schenkung im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB muss eine Vermögensbewegung bewirken, was aber bei unentgeltlichen Arbeitsleistungen der Eltern nicht angenommen wird (vgl. BGH FamRZ 1987, 910).

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Ich hatte gestern eine ähnliche Frage bezüglich Zweitmeinung Zahnarzt gestellt. Vielleicht helfen Dir die Antworten: http://www.finanzfrage.net/frage/darf-ich-als-gesetzlich-krankenversicherter-eine-zweite-meinung-eines-anderen-zahnarztes-einholen

Du kannst wohl jederzeit den Arzt wechseln, die Praxisgebühr müsste dann wohl doppelt entrichtet werden

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