Melderecht und Steuerpflicht muss man getrennt beurteilen. Die Steuer richtet sich grundsätzlich nach den tatsächlichen Verhältnissen, sonst btauchte ja derjenige, der in Deutschland nicht gemeldet ist, keine Steuern zahlen. Unterhaltet Ihr in Deutschland keinen Wohnsitz (§ 8 AO) und habt Ihr keinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) seid Ihr nur mit den inländischen Einkünften (wenn dann noch vorhanden), steuerpflichtig (Beispiel zur Bedeutung des Wohnsitzes gab es vor etlichen Jahren mit einem bekannten Sportler). Möglich ist alles, vielleicht benötigt man eine Baugenehmigung, wo denn überhaupt ? Zuständig wäre doch immer VAE.

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Die Steuerverwaltung kennt mehrere Begriffsbestimmungen zur Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung i.V.m dem AEAO (Anwendungserlass) zum § 12 AO. Ein Freiberufler hat dort seine Betriebsstätte wo er seine Tätigkeit überwiegend ausübt (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt usw. - § 18 EStG).

Wer meint, es sich aussuchen zu können oder es besser zu wissen, soll es  dann tun. Die Vorschriften der Steuergesetze - angefangen von der AO - sind durchaus logischer als oft angenommen. Ein Grundsatz: Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht irgendwelche Meldevorschriften oder persönliche Meinungen. Das muss man manchmal allerdings auch dem FA klarmachen.

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Man sollte die einzelnen Posten anhand der Steuerberatergebührenordnung prüfen. Hatte damit schon Erfolg.

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Ohne den Vordruck vor mir zu haben, dazu eine Feststellung/Frage: Nach dem Bruttolohn wird nur gefragt wenn StKl IV mit Faktor gewählt wird. Natürlich kann das Jahresbrutto nur ca. angegeben werden. Monatsbrutto x 12 + event. sonstige Bezüge.Manche erhalten tatsächlich noch ein Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld (kennt jemand einen Bankangestellten ? Dann mal fragen). Ein Beamter wird üblicherweise irgendwann pensioniert und erhält eine Pension, dies ist ein** Versorgungsbezug** und stellt weiterhin Arbeitslohn dar. Gibt aber auch sog. Betriebrenten wobei es sich aber um Arbeitslohn, also um einen Versorgungsbezug handelt. Steuerlicher Vorteil gegüber dem "normalen": Der versorgungsfreibetrag. Kennt Du jemand als Rentner ? Frag ihn ob der Arbeitgeber noch seine Steuerkarte verlangt, er wird ja sagen.

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Wenn man als Student steuerpflichtig wird hat man nun die Gelegenheit - die viele Studenten nicht haben - das** Erststudium** als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben geltend zu machen. Ich verweise dazu wieder auf die einfachste Vorschrift für Jedermann, ohne vom Steuerberater auf eine Unsicherheit hingewiesen zu werden, nämlich auf die Anleitung zur Einkommensteuer S. 5, Zeilen 47 und 48. Viel Erfolg.

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Ich gehe davon aus, das es sich hier um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt. Es wird also der § 3 Nr. 26 EStG greifen, da die Voraussetzungen aufgrund der Berufsbezeichnung wohl vorliegen. Ich würde den Betrag in Zeile 26 der Anlage N eintragen. Mein Steuerproramm zieht dann automatisch 2.100,- , bzw. neu 2.400,- EURO (Freibetrag) ab. Siehe dazu auch die amtliche Anleitung zur Einkommensteuererklärung, Seite 16 zur Zeile 26 der Anlage N. Man könnte natürlich auch eine kleine Einnahme-Überschussrechnung fertigen: Einnahmen 1.500,-€, abzüglich Freibetrag nach § 3 Nr. 26 EStG 1..500,- € = Gewinn 0,-. Einzutragen in eine der Zeilen 4 - 10 der Anlage S. Viel Erfolg. Beides ist möglich, wobei der Freibetrag nur bis insges. 2.400,- € gewährt wird. Aufpassen bei mehreren Tätigkeiten dieser Art. Man kann natürlich auch nachgewiesene, höhere Aufwendung geltend machen, aber nicht zusätzlich.

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Ich nehme an, Enno Becker meinte 3.800 und zwar,weil aus der Frage nicht hervorgeht ledig oder verh., also einfacher oder doppelter Betrag. Dies ist das neue Recht ab 2005, geändert ab 2010 wegen der Krankenversicherungsbeiträge und nun sind wir bei 1.900/ 3.800, aber es wird seitens des FA immer geprüft ob die alte Regelung bis 2004 nicht günstiger ist, kann durchaus vorkommen. Grüße aus Südniedersachsen von H.

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Früher sagte man Lohnsteuer-Jahresausgleich, heute sagt man passender Antragsveranlagung. Die Frist beträgt (neuerdings) ab 2005 wie bei der Einkommensteuererklärung, die ja Plicht ist, aufgrund der Festsetzungsverjährung 4 Jahre. Oft merkt man allerdings nicht, muß ich Einkommensteuer machen oder beantrage ich etwas ? Erinnert mich das Finanzamt war ich im Vorjahr einkommensteuerpflichtig, z.B. Eheleute mit III/5. An eine Antragsverlangung - s. § 46 EStG - wird nicht erinnert. Hat man also für die Vorjahre den Antrag "vergessen", vielleicht lohnte er sich auch nicht, sollte man trotzdem eine event. Steuererstattung für mehrere Jahre prüfen lassen. M.W. wartet man noch auf ein Urteil die 4 Jahre wie bei der Einkommensteuererklärung durch die Ablaufhemmung um 3 Jahre zu verlängern.

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Hallo, desy88, ich möchte das Verhalten Deines Arbeitgebers als mindestens Gestaltungsmißbrauch bezeichnen. Es handelt sich in Wirklichkeit um ein Arbeitsverhältnis bei einen Arbeitgeber wobei auch nur eine Lohnsteuerkarte vorgelegt werden muß. Alles Klärung mit Arbeitgeber. I.O. ? Gruß H.

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