Die Steuerverwaltung kennt mehrere Begriffsbestimmungen zur Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung i.V.m dem AEAO (Anwendungserlass) zum § 12 AO. Ein Freiberufler hat dort seine Betriebsstätte wo er seine Tätigkeit überwiegend ausübt (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt usw. - § 18 EStG).
Wer meint, es sich aussuchen zu können oder es besser zu wissen, soll es dann tun. Die Vorschriften der Steuergesetze - angefangen von der AO - sind durchaus logischer als oft angenommen. Ein Grundsatz: Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht irgendwelche Meldevorschriften oder persönliche Meinungen. Das muss man manchmal allerdings auch dem FA klarmachen.