Die Steuerverwaltung kennt mehrere Begriffsbestimmungen zur Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung i.V.m dem AEAO (Anwendungserlass) zum § 12 AO. Ein Freiberufler hat dort seine Betriebsstätte wo er seine Tätigkeit überwiegend ausübt (Rechtsanwalt, Steuerberater, Arzt usw. - § 18 EStG).

Wer meint, es sich aussuchen zu können oder es besser zu wissen, soll es  dann tun. Die Vorschriften der Steuergesetze - angefangen von der AO - sind durchaus logischer als oft angenommen. Ein Grundsatz: Massgebend sind die tatsächlichen Verhältnisse, nicht irgendwelche Meldevorschriften oder persönliche Meinungen. Das muss man manchmal allerdings auch dem FA klarmachen.

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Ohne den Vordruck vor mir zu haben, dazu eine Feststellung/Frage: Nach dem Bruttolohn wird nur gefragt wenn StKl IV mit Faktor gewählt wird. Natürlich kann das Jahresbrutto nur ca. angegeben werden. Monatsbrutto x 12 + event. sonstige Bezüge.Manche erhalten tatsächlich noch ein Weihnachts- und/oder Urlaubsgeld (kennt jemand einen Bankangestellten ? Dann mal fragen). Ein Beamter wird üblicherweise irgendwann pensioniert und erhält eine Pension, dies ist ein** Versorgungsbezug** und stellt weiterhin Arbeitslohn dar. Gibt aber auch sog. Betriebrenten wobei es sich aber um Arbeitslohn, also um einen Versorgungsbezug handelt. Steuerlicher Vorteil gegüber dem "normalen": Der versorgungsfreibetrag. Kennt Du jemand als Rentner ? Frag ihn ob der Arbeitgeber noch seine Steuerkarte verlangt, er wird ja sagen.

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