Da gibt es eine Reihe von möglichkeiten. Es geht hier um private Beteiligungen, die nicht an der Börse gehandelt werden. Theroetisch könntest du auch einem Unternehmen Geld leihen, das wäre das gleiche. Allerdings machst Du wenig Angaben. Vermutlich ist es am besten, Du investierst in Private Equity Fonds, um eine gewisse Streuung zu haben.

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Bereitstellungsprovision bezahlst Du für den nicht in Anspruch genommenen Kredit. Normalerweise verlangen die Banken ab 0,25% pro Monat = 3% pro Jahr. Also wenn die Bank 100.000 Euro bereitstellt, Du das Geld aber 30 Tage nicht abrufst, dann musst Du rechnen:

100.000 x 0,25% = 250 Euro für 30 Tage!

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Zu den hervorragenden Antworten meiner Vorredner sei noch gesagt: Auf jeden Fall genug Geld für Steuerzahlungen zurücklegen, das darf nicht vergessen werden! Von jedem Rechnungseingang, ca. 40% mal weglegen - das kann man so grob raten!

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Es gibt einen Tarifvertrag dazu: Quelle: http://conlegi.de/?p=2703

Mehrarbeit kann vom Arbeitgeber angeordnet werden. Dadurch können über Monate Zeitkonten bis zum Maximum aufgebaut werden, wobei jeweils nur der Überstundenzuschlag im jeweiligen Monat an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird.

§ 4.1. MTV: Mehrarbeit ist die über die regelmäßig monatliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit.

Mehrarbeit, z.B. die angenommenen 40 Arbeitsstunden, die im Entleihbetrieb pro Woche über die regelmäßige Stundenzahl von 35 Stunden hinausgehen und zu deren Ableistung der Leiharbeitnehmer vertraglich verpflichtet sein kann, werden ebenfalls dem Arbeitszeitkonto gut geschrieben, jedoch werden dafür die Zuschläge in dem Monat ausgezahlt, in dem diese anfallen.

§ 4.1.2. MTV: Mehrarbeitszuschläge werden für Zeiten gezahlt, die in Monaten mit

20 Arbeitstage über 160 geleistete Stunden. 21 Arbeitstage über 168 geleistete Stunden, 22 Arbeitstage über 176 Stunden geleistete Stunden, 23 Arbeitstage über 184 geleistete Stunden hinausgehen. (entspricht je 8 Std. am Tag) Zuschlag von 25%, zu zahlen in dem Monat, in dem die Mehrarbeit angefallen ist.

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Oft bekommt man noch günstigere Zinsen, wenn man ein Volltilgerdarlehen abschließt. Das müsstest Du vergleichen. Nichtsdestortrotz gilt: die Rate muss man tragen können - es können unvorhergesehene Ausgaben kommen, die dann ggf. finanzielle Schwierigkeiten verursachen könnten!

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Das Finanzamt erkennt die Kosten anteilsmäßig an. Du musst es nur klar abgrenzen. Vermutlich wird sie aber bei den Reisekosten ach nur Teile anerkennen. Schau mal hier: http://www.mittelstandswiki.de/2010/01/geschaftsreisen-privatanteil-kein-grund-reisekosten-voll-zu-versteuern/

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Hallo Yasemin 1997 - Du bist hier auf Finanzfrage! Das ist also eigentlich das falsche Forum!!! Aber als Medizinstundent kann ich Dir sagen: Du bekommst die Oberbekleidung gestellt. Lediglich die Schuhe solltest Du selbst mitbringen! Alles weitere wird man Dir beim Vorstellungsgespräch genau erklären.

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Nimm doch Kontakt mit den Sparkassen in dieser Region auf. Du kannst heute auch über Postident-Verfahren abschließen, ein persönlciher Besuch ist gar nicht notwendig. Also E-Mail reicht eigentlich aus, dann schicken die Sparkassen Dir sicherlich ein Angebot zu und Du kannst densparvertrag eröffnen, ohne direkt persönlich vor Ort sein zu müssen.

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Wie ist denn die Bürgschaft im Grundbuch eingetragen? Das habe ich noch nie gehört. Habt ihr eine gesamtschuldnerische Haftung? Existieen gemeinsame Darlehen, also die auf Euch beide lauten?

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Du kannst jederzeit eine Zweitmeinung einholen - ich würde sicherheitshalber mal bei Deiner Krankenkasse anrufen und es abklären. Bin mir aber so gut wie sicher, dass die eine zweite Untersuchung zahlen würden, schon allein, weil sie sich dann gegen eventuelle Haftungen absichern, durch Berufsunfälle!

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Hallo Charlott, lass Dich von robinek nicht verunsichern - mir war sofort klar, worum es Dir geht:

Für Dich ist erstmal wichtig: Während des Sterbevierteljahres findet keine Einkommensanrechnung auf die Hinterbliebenenrente statt. Verstirbt einer der Ehepartner, kann die oder der Verwitwete in die Steuerklasse III wechseln, wenn beide zum Zeitpunkt des Todes im Inland und nicht dauernd getrennt lebten. Beantragen Verwitwete die Steuerklassenänderung, bescheinigt das Finanzamt die Steuerklasse III ab dem 1. des Monats, der auf den Todesfall folgt, bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem der Ehepartner verstorben ist.

Sind die genannten Voraussetzungen erfüllt, erhalten Verwitwete die Steuerklasse III auch noch im darauffolgenden Kalenderjahr. Danach gilt für sie automatisch die Steuerklasse I.

Gefunden unter wikipedia und sachsen.de

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Pflichtbeitraege aus dem Ausland

Die Frage lautet: Heisst der Auszug unten, dass Versicherungsbeitrage, durch das Erhalten von Pflegegeld und mindestens 35 Stunden Pflege in der Woche im Gross Britannien, Pflichtbeitrage von DRV annerkannt als Pflchtbeitrage werden sollen, im Bezug auf einen deutschen Rentenanpsruch.

Vielen Dank im Voraus

Rentenversicherungsbeiträge für Pflegepersonen (vgl. Hinweis 7 zu § 9 Abs. 4 Beihilfevorschriften des Bundes)

Rundschreiben des Ministeriums der Finanzen - 45.4-6064-170.1.6c-1 - Vom 4. Januar 2005 6. Beitragspflichtige Einnahmen

Die beitragspflichtigen Einnahmen (Bemessungsgrundlage) bei Pflegepersonen, für die eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 3 Satz 1 Nr. 1a SGB VI begründet wird, werden nach § 166 Abs. 2 Satz 1 SGB VI entsprechend dem pflegerischen Aufwand bestimmt. Dabei wird nicht nur auf die jeweilige Stufe der Pflegebedürftigkeit abgestellt, sondern zusätzlich innerhalb der Stufen nach dem zeitlichen Aufwand differenziert. Die unterschiedliche Bewertung desselben Zeitaufwandes in den verschiedenen Stufen rechtfertigt sich dadurch, dass die Belastung der Pflegeperson mit zunehmender Pflegebedürftigkeit steigt. Die Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahmen erfolgt - entsprechend dem pflegerischen Aufwand - in Vomhundertsätzen der Bezugsgröße. Wird die Pflegetätigkeit im Beitrittsgebiet ausgeübt, ist die Bezugsgröße (Ost) maßgebend (§ 228a Abs. 1 SGB VI). Auf den Wohnort der Pfleg eperson kommt es nicht an.

Bei Pflegepersonen, die im Inland wohnen und deren Pflege in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgt, ist die Zuordnung der Bezugsgröße oder der Bezugsgröße (Ost) als beitragspflichtige Einnahme der Wohnsitz der Pflegeperson.

Bei Pflegepersonen, die ihren Wohnsitz außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland, aber innerhalb eines anderen EU/EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz haben und deren Pflege in einem EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz erfolgt, ist die Zuordnung der Bezugsgröße oder der Bezugsgröße (Ost) als beitragspflichtige Einnahme die Bezugsgröße des Rechtskreises, in dem die Pflegekasse, die die Leistung der Beitragszahlung erbringt, ihren Sitz hat. Von einem Wohnsitz der Pflegeperson in einem anderen EU/EWR-Mitgliedstaat oder der Schweiz ist dann auszugehen, wenn die nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeit von vornherein auf gewisse Dauer angelegt ist (vgl. Abschn. 2.3
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Ich würde es so auslegen - aber im Zweifel würde ich mich an einen Anwalt (Fachanwalt für europäisches Rentenrecht) wenden.

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Alleinerziehende und Elternpaare haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn

  • für diese Kinder Kindergeld bezogen wird,
  • die monatlichen Einnahmen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze erreichen,
  • das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen die Höchsteinkommensgrenze nicht übersteigt und
  • der Bedarf der Familie durch die Zahlung von Kinderzuschlag gedeckt ist und deshalb kein Anspruch auf Arbeitslosengeld II/Sozialgeld besteht.

Die Mindesteinkommensgrenze beträgt für Elternpaare 900 Euro, für Alleinerziehende 600 Euro. Den Kinderzuschlag können Eltern nur dann beanspruchen, wenn ihre monatlichen Einnahmen in Geld oder Geldeswert (z. B. Bruttoeinkommen aus Erwerbstätigkeit, Arbeitslosengeld I, Krankengeld etc.) die jeweilige Mindesteinkommensgrenze erreichen.

Dies und mehr findest Du unter: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26532/zentraler-Content/A09-Kindergeld/A091-steuerrechtliche-Leistungen/Allgemein/Kinderzuschlag.html

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Von welcher Versicherung sprichst Du?

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Ich würde mit der gesetzlichen Krankenversicherung sprechen. Normalerweise kann sie in der deutschen Versicherung bleiben. Auf der Rückseite der Krankenversichertenkarte ist die europäische Krankenversicherungskarte aufgedruckt. Mit dieser ist sie versichert und kann ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen.

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Die Höhe des Elterngeldes wird aus dem Erwerbseinkommen in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt errechnet. Arbeitslosengeld zählt bei der Berechnung des Elterngelds nicht mit, weil es eine Lohnersatzleistung ist. Wenn der Antragsteller zum Beispiel sieben Monate arbeitslos war, wird das Elterngeld nach dem Gesamtnettoeinkommen der restlichen 5 Monate berechnet. Übrigens: Elterngeld erhalten auch Hartz4-Empfänger in Höhe des Mindestsatzes, wie ich aus Google erfahren konnte. Quelle und mehr zu Eurem Thema: http://www.mein-elterngeld.de/elterngeld_berechnung_ausrechnen/elterngeld_arbeitslosigkeit_arbeitslosengeld_arbeitslos_hartz_4_iv.htm

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