1. Ratenzahlungen sind freiwillig. Das Inkasso muss also Ratenzahlung nicht anbieten oder akzeptieren.
und macht täglich mindestens 5x von morgens um 7 bis abends um 21:30 Telefonterror auf dem Festnetz.

Aufzeichen > zur Polizei gehen & Anzeige wegen Nötigung erstellen. Ohne da lange zu fackeln. Außerdem deinen ISP bitten (notiere dir die Uhrzeiten) die Nummer im System sperren zu lassen für deinen Anschluss.

...zur Antwort

Damit ich das richtig verstehe... folgende 2 Posten:

Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) analog §13 RVG i.V.m. VV: 0,8 Gebühr (Nr.2300 VV) 36,00 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 7,20 EUR: 43,2€
zusätzliche Inkassokosten aus Inkassoauftrag (Verzugsschaden §§ 280, 286 BGB) analog §13 RVG i.V.m. VV: 0,5 Gebühr (Nr.2300 VV) 22,50 EUR zzgl. Auslagen (Nr.7002 VV) 4,50 EUR: 27,00€

Sind vom selben Inkassobüro in diesem Fall KSP ?
Also kommen wir hier auf eine Gebühr von 1,3 die verlangt wird.

Kommen wir zum 1. Punkt:
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkassokosten-fuer-automatisiertes-inkassoverfahren-sind-nur-kosten-analog-einer-05fachen-gebuehr-nach-vv-rvg-zu-rechtfertigen/

Dann kommen wir zu Punkt 2:
https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/bundesgerichtshof-fuer-masseninkasso-koennen-nur-kosten-in-hoehe-einer-03-fachen-rechtsanwaltsgebuehr-verlangt-werden/

Damit sollte schon mal geklärt sein wie hoch die Gebühren wirklich sein dürfen MAXIMAL EINMALIG ...

Dieser Punkt:

Mahnkosten: 5,00€

Ist nur zulässig 1. nach NACHWEIS (maximal 2,50 pro Mahnung) & wenn diese per Post verschickt worden sind von PayPal. E-Mail Mahnungen sind natürlich mit 0,00 € Mahngebühr zu versehen.

Außerdem bevor die ersten 2,50 € für einen ECHTEN Brief anfallen dürfen, muss es vorher eine kostenlose Zahlungsaufforderung / Erinnerung gegeben habe. Ob per Mail oder Post ist dabei egal.

...zur Antwort

Die 1.622,16 Euro sind seit dem 01.07.2019 korrekt für 1 Person + 1 Kind.
Kannst du auch hier https://schuldner-community.de/pfaendungstabelle-p-konto/
oder hier https://ratgeber.advoneo-schuldnerberatung.de/pfaendung/pfaendungsschutzkonto/ nachlesen.

Der seit dem 01.07.2019 geltende Freibetrag einer Person beträgt 1178,59 €.
Für die erste unterhaltspflichtige Person (dein Kind) erhöht sich der Freibetrag um 443,57 €. Macht also 1.622,16 Euro zzgl. Kindergeld (204 Euro), so dass wir auf 1826,16 Euro kommen.

Kindergeld & Sozialleistungen (zb. ALG II) sind Pfändungsgeschützt.

Warum deine Bank also sich quer stellt, sollte ggf. Anwaltlich bzw. mit deinem Schuldenberater geklärt werden.

So ganz nebenbei: Sobald du in der Wohlverhaltensphase bist, kannst du dein P-Konto wieder rückgängig machen da es nicht mehr benötigt wird.

...zur Antwort

Eigenkündigungen sorgen immer zu Sanktionen, wenn hättest du dir kündigen lassen müssen um einer Sanktion zu umgehen.
Ein Anwalt ist immer eine gute Sache & vll. in diesem Fall auch ratsam.

Wenn du ein Attest hast wo gesundheitliche Probleme bescheinigt wurden, dann sollte man dich anders einsetzen müssen oder eben kündigen, aber niemals Eigenkündigen wenn man ALG I beziehen will bzw. auch bei ALG II.

...zur Antwort

...heikles Thema, aber:

Damals, vor ca 6 Jahren, wurde auf Grund von Familie kein Kaufvertrag geschlossen.

Ich würde einfach einen Kaufvertrag erstellen & ihn 6 Jahre zurückdatieren.

Aber bei den angegeben Daten des Fahrzeuges schließe ich mich Snooopy an. Der aktuelle Wert des Fahrzeuges wäre zu gering um diesen für die Insolvenzmasse zu verwerten. Klar jeder Cent zählt und so... aber ist halt abhängig vom Inso-Verwalter.

...zur Antwort

Liebe Alica,

die gute Nachricht vorweg: NEIN in diesem Fall musst du nicht die vollen 60 € bezahlen!

Der Grund: Deine Forderung hast du nicht von Netto, sondern von der Ingenico Payment Services GmbH bekommen. Schau da einfach nochmal auf dein Schreiben ;)
Ingenico & CCS sind Konzernunternehmen die beide zusammen gehören bzw. CCS das Konzerninterne Inkasso der Ingenico. Sicherlich wirst du auch auf dem Schreiben von CCS den Hinweis finden dass man Gebühren nach der RDG bzw. RVG in Rechnung stellt, was CCS jedoch nicht darf da Konzernverbunden Unternehmen § 2 RDG nicht erfüllen.

Die einzigen Gebühren die du bezahlen musst ist die Hauptforderung, Adressermittlung (maximal 10 €) sowie die Bankrücklastschriftgebühren (maximal bis 4 €). Sollten diese höher sein, so lass dir bitte Schriftlich einen personenbezogenen Nachweis vorlegen wo klar ersichtlich ist dass deine Bank so hohe Gebühren tatsächlich verlangt. Dann solltest du diese natürlich auch übernehmen, aber NUR wenn dir der eindeutige Nachweis vorliegt (!!!).

Wenn Mahngebühren angefallen sind (maximal 2,50 € pro Mahnung), was aber im Fall von Netto nicht der Fall sein kann, dann müsstest du dieses ebenfalls übernehmen.

Was musst du also nun tun?
Ich hoffe du hast noch nicht überwiesen. Du machst also folgendes, du überweist die Hauptforderung, die Adressermittlung sowie die Rücklastkosten mit einer Zweckgebundenen-Verwendung.

Das heißt: Im Verwendungszweck deiner Überweisung schreibst du bitte folgendes:

Aktenzeichen // xx,xx € HF + xx,xx € Adressermittlung + xx,xx € Bankrücklastkosten

mehr nicht! Die Beträge mit xx,xx € bitte dann anpassen.

Ich hoffe ich konnte dir Helfen :)

...zur Antwort