Du musst leider zahlen; der Anwalt kann freilich dich immer auch perönlich in Anspruch nehmen. Dich hat er immer als Schuldner; dafür springt nur bei Bestehen die Rechtsschutzverisicherung ein. Wenn diese aber nicht zahlt wie in deinem Fall, dann musst jedenfalls zu selbst zahlen.
Der Abzug wird sofort vorgenommen bzw. die Teilung. Jeder bekommt sofort die Hälfte von dem anderen; also die Frau sofort die Rente des Mannes zur Hälfte; die Rente ist nicht vererbar.
Ich habe da ein Problem, auf ein solches für dich zu erkennen. Denn du bist kein Unternehmer, der etwas repariert an der Sache. Also ich würde ein Zurückbehaltungsrecht annehmen, aber kein Pfandrecht.
Da sehe ich kein Problem. Wenn du sonst mit dem Steuerberater zufrieden bist, solltest du bei ihm bleiben. Er ist zu strikter Neutralität verpflichtet und darf und wird dich nicht ausspielen gegen den Arbeitgeber und umgekehrt.
Der Fußgänger wird eine erhebliche Teilschuld bekommen, wenn nicht überhaupt die ganze Schuld. Denn schließlich muss er ja schauen, wohin er geht. Der darf sicher nicht blind durch die Gegend wandeln. Andererseits darf er sicher darauf vertrauen, dass auf seinem Gehweg keine Äste ihm gefährlich werden können. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Mann müsste weitere Hindergrundinformationen haben. Wenn der Ast wirklich heimtückisch in den Weg hineinragt, wird es wohl zu einer, wenn auch eingeschränkten Haftung des Grundstücksbesiters kommen bzw. seiner Haftpflichtversicherung.
Die älteste ist sicher zuerst zu zahlen. Aber das macht keinen großen Unterschied, du bist im Rückstand und solltest möglich schnell ihn ausgleichen und rechtzeitig die aktuell fällige Miete für den kommenden Monat zahlen (meistens bis spätestens zum 3. Werktag eines jeden Monats im Voraus), so dass du für den November 2011 noch etwas Zeit hättest.
Das ist zweimal möglich, für Käufer und Verkäufer. Aber du solltest genau den Vertrag studieren; manchmal wird etwas verlangt. Aber dafür gibt es keine Anspruchsgrundlage. Die Parteien sollten also im Einzelnen schon anhand ihrer Verträge prüfen oder der Anzeigen, ob und warum sie zahlen sollen. Notfalls würde ich das einem Anwalt zur Prüfung übergeben.
Sie können ablehnen, müssen es nur rechtzeitig tun. Sie müssen die Nichtannahme der Erbschaft bzw. ihre Ausschlagung binnen einer Frist von 6 Wochen bei dem Nachlassgericht vornehmen.
Bitte besehe deinen Vertrag. Er ist maßgeblich für deine Frage. Wenn dort aber nichts einschlägigeres steht, dann verweise ich auf Gigi2, die die Richtung bereits vorgegeben hat.
Ich meine, dass, solange du Studentin bist und mit deiner Arbeit nicht dein Lebensunterhalt verdienst, du bei deinen Eltern nach wie vor mit versichert bist. Es darf aber nicht ein zusätzliches Studium sein oder ein solches neben her, was ich aber nahe lege wie obelix, dies sicherheitshalber mit der Versicherung abzuklären.
Du hast auf Grund der Ablehnung ein Sonderkündigungsrecht. Du darfst die Versicherung kündigen.
Sie können möglicherweise mehrere Monatsgehälter ausmachen oder sie in der Höhe zulässig sein, wie ich erst vor nicht langer Zeit hörte, wie die Bezüge sind bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist.
In Kombination von beiden wohl nicht. Da werden sie wohl unangemessen sein und da ist auch das Unverständnis von LittleArrow sicher angezeigt. Aber an sich oder für sich allein sehe ich die beiden Vetragsvesprechen schon als zulässig an.
Die Bürgschaftserklärung ist an dich zurück zu geben. Abgesehen davon kann dir aber nicht viel passieren. Denn wenn aus der Bürgschaft gegen dich vorgegangen würde, könntest du ja die Erfüllung des Schuldners einwenden.
Eigentlich geht der Gerichtsvollzieher nur zum Hauptwohnsitz des Schuldners. Wenn du ihm aber genaue Kenntnis von seinen weiteren Räumen oder Nebenräumen gibst, spricht nichts dagegen, dass der Gerichtsvollzieher sich dorthin ebenfalls begibt. Du hast sicher einen Anspruch darauf, musst dem Gerichtsvollzieher nur genau Bescheid geben.
Dann kann er eben kein handschriftliches Testament wirksam errichten. Er muss daher zum Notar oder ihn zu ihm kommen lassen. Er kann daher nurmehr ein notarielles Testament errichten. Was anderes geht nicht!
Meiner Meinung nach wird man immer Erbe, egal ob man das will oder nicht. Man kann ja dann die Erbschaft ausschlagen. Sie wird indes zuerst anfallen.
Eine vorüber gehende Verhinderung lässt meines Wissen nach den Vergütungsanspruch nicht entfallen. Aber die Verhinderungsdauer muss kurz sein, siehe hierzu § 616 BGB. Ein Zeit von 2 Wochen fällt wohl nicht mehr darunter. Also in deinem Fall: wohl kein Vergütungsanspruch.
Das geht nach der zeitlichen Reihenfolge der Pfändungen. Vorab sind die Gerichtskosten bzw. Kosten der Versteigerung zu befriedigen. Wenn gleichzeitige Pfändungen vorliegen, geht es nach dem Verhältnis der jeweiligen Forderung.
Mit dem Mahnverfahren kann nur eine Forderung nach Geld geltend gemacht werden, nicht aber die Räumung von Wohnraum. Dafür müsstest du Räumungsklage erheben. Die rückständige Miete könnte mit dem Mahnverfahren geltend gemacht werden.