Also Hey erstmal. Dein recht nach eine medizinische Behandlung ist „nur als letztes Mittel“ auch gegen den des Willen Patienten erlaubt. Entsprechende enge Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts für Behandlungen psychisch kranker Straftäter im sogenannten Maßregelvollzug gelten auch für die Behandlung nicht einsichtsfähiger Menschen.
Hier habe ich dir mal was aus einem Artikel ausgeschnitten.
Rechtliche Grundlagen einer Zwangsbehandlung
Wie nun das Bundesverfassungsgericht entschied, gelten in diesen Fällen dieselben engen Maßgaben wie im Maßregelvollzug. Schließlich sei es den Betroffenen gleichgültig, auf welcher rechtlichen Grundlage eine Zwangsbehandlung erfolgen soll. So oder so sei es ein schwerer Eingriff in die Grundrechte der Patienten.
Konkret forderten die Karlsruher Richter daher ein Gesetz, das die Voraussetzungen für eine Zwangsbehandlung konkret benennt. Hierzu gehöre „die krankheitsbedingte Einsichtsunfähigkeit des Betroffenen oder dessen Unfähigkeit zu einsichtsgemäßem Verhalten“. Die Zwangsbehandlung dürfe „nur als letztes Mittel“ zulässig sein. Zunächst müsse versucht werden, in Gesprächen ein einsichtiges Verhalten zu erreichen.
Zwangsbehandlungen auch außerhalb von Kliniken zulässig
Weiter ist laut Bundesverfassungsgericht eine Zwangsbehandlung nur unter ärztlicher Aufsicht zulässig. Dabei ist zu dokumentieren, welche Maßnahmen unter Zwang erfolgt sind und wie dies durchgesetzt wurde. Jede Zwangsbehandlung muss zudem erfolgversprechend und verhältnismäßig sein. Planbare Behandlungen sind dem Patienten anzukündigen, damit er gegebenenfalls gerichtlichen Schutz suchen kann.
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus 2016 kann dabei eine Zwangsbehandlung aber auch außerhalb von Kliniken zulässig sein, etwa in Heimen (Beschluss vom 26. Juli 2016, Az.: 1 BvL 8/15; JurAgentur-Meldung vom 25. August 2016). In seiner neuen Entscheidung betont das Bundesverfassungsgericht, dass dies aber vorab von außen kontrolliert werden muss, wenn die Zwangsbehandlung durch das Heimpersonal selbst erfolgt.