offensichtlich ist einer der Elternteile Koreanisch (und er/sie besitzt die koreanische Staatsangehörigkeit noch.) Auch wenn Du dich als 18-jährige entschieden hast, die koreanische abzugeben und die bundesdeutsche anzunehmen, kannst du noch einen Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung [Ru]StaG 4.1 Fassung 1913 beim Ausländeramt stellen und die koreanische zurückbekommen ---- von Korea. Die engen Bindungen sind dann die Abstammung vom deutschen Uropa vor 1913 mit dem Besitz (d.h, Urkunde) der deutschen Staatsangehörigkeit eines der damaligen Kaiserreich Staaten...dann bist du als Rei(ch)sbürgerin abgestempelt, aber aufgewacht.

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Du kannst Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach gültigem Recht [Ru]StaG 4.1, Fassung von 1913 stellen und in den Antragsunterlagen die 2.(deutsche) Staatsangehörigkeit von Deinem Urgroßvater väterlicherseits ableiten.
Damit wird ist deine russische Mutter Familienangehörige einer DEUTSCHEN nach Art 116 GG. Du bist dann nach bundesdeutschem Recht unterhaltspflichtig für sie und u.U. sollte sie dann als Ehefrau Rente aus Deutschland bekommen. Evtl. ist die Ehescheidung überhaupt nicht im deutschen Rechtsbereich gültig, wenn dein papa weiterhin auf Steuerklasse 3 in die Rentenversicherung eingezahlt hatte...;-)

Denn deutscher Reisepass und PA sind keine Beweise, dass jemand Deutscher ist - sie begründen nur die Vermutung und man bleibt im niedrigeren Rechtskreis. Bei Richter und Ministerpräsidenten reicht der Reisepass z.B. nicht aus.

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die deutsche Staatsbürgerschaft ist nicht identisch mit der deutschen Staatsangehörigkeit. Siehe Art 116 GG - Du kannst Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach gültigem Recht [Ru]StaG 4.1, Fassung von 1913 stellen und in den Antragsunterlagen die 2.(deutsche) Staatsangehörigkeit von Deinem Urgroßvater väterlicherseits ableiten. Sofern Du über deinen Papa deutscher Abstammung eines der 26 damaligen Bundesstaaten des deutschen Kaiserreich bist. In dem Falle kannst Du den russischen Pass er/behalten und erhälst einen sog. Staatsangehörigkeitsausweis gem. Art 116 GG. Abs 2 (Wiedereinbürgerung). ---- dann bist Du zwar als Reichsbürger im Visier, aber aufgewacht - das begrüßt Putin grundsätzlich. Denn bundesdeutscher Reisepaß und PA sind keine Beweise, dass man Deutscher ist - sie begründen nur die Vermutung und man bleibt im niedrigeren Rechtskreis. Bei Richter und Ministerpräsidenten reicht der Reisepass z.B. nicht aus.

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Das ist korrekt - weil du dem Finanzamt wohl nicht den BESITZ der deutschen Staatsangehörigkeit durch Abstammung nach gültigem [Ru]StaG 4.1 Fassung 1913 vorgelegt hast. Du hast offensichtlich nur die verwaltungsrechtliche Staatsangehörigkeit "DEUTSCH"... andererseits muss man als deutscher Selbstständiger in USA unbedingt dort den BESITZ (= Urkunde) der deutschen Staatsangehörigkeit nachweisen. Zur Verdeutlichung: Dein Kumpel Arnold, der Össi, hat zwar american citizenship but not nationality --- deshalb hat er`s nur zum Gouvernör gebracht - nix POTUS. Ähnlich ist auf Bundesgebiet: kein Schwabe, darf bayerischer Ministerpräsidente werden - und umgekehrt....

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Du kannst Antrag auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit nach gültigem Recht [Ru]StaG 4.1, Fassung von 1913 stellen und in den Antragsunterlagen die 2.(deutsche) Staatsangehörigkeit von Deinem Urgroßvater väterlicherseits ableiten. Sofern Du deutscher Abstammung eines der 26 damaligen Bundesstaaten des deutschen Kaiserreich bist. In dem Falle kannst Du den polnischen Pass behalten und erhälst einen sog. Staatsangehörigkeitsausweis gem. Art 116 GG. Abs 2 (Wiedereinbürgerung). ---- dann bist Du zwar als Reichsbürger im Visier, aber aufgewacht.

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