Das ist eine interessante Frage, müsste aber eigentlich gehen. Die Frage wird nur sein, ob die Aufrechnung der Sozialhilfeträger akzeptieren muss, wenn der Sohn von ihm abhängt. Das wird wohl nicht gehen. Man kann zu Lasten der Öffentlichkeit keine Absprachen treffen oder Aufrechnungen vornehmen.

...zur Antwort

Ich kann mir das nicht vorstellen. Die Lebensgefährtin ist mit dem verstorbenen Partner weder verwandt noch verheiratet. Sie ist daher auch nicht Erbin. Sie muss sicher nicht für die Kosten der Beerdigung aufkommen.

...zur Antwort

Also zuerst einmal ist ein Pflichtteilsanspruch vererblich. Und von Gesetzes wegen gehen die Kinder oder Abkömmlinge den Verwandten in der Seitenlinie vor. Wenn also die Geschwister, ich nehme an, von deinem Vater ihren Erbteil geltend gemacht und erhalten haben, dann können sie jetzt nicht wieder klagen. Denn ihr Anspruch ist erledigt. Wenn andererseits dein Vater und Großvater vorverstorben ist, dann können sie jedenfalls nicht mehr an das Erbe deines Vaters heran, weil du da in jedem Fall vorgehst. Sie haben meiner Auffassung nach keinen Anspruch mehr.

...zur Antwort

Das Taschengeld gehört zum Haushaltsgeld, das die haushaltsführende Ehefrau somit ebenso beanspruchen kann. Es beträgt regelmäßig rund 5 % von bereinigten Nettoeinkommen des Mannes in deinem Fall.

...zur Antwort

Der einzige Sohn als Erbe ist mit der Leibrente als Vermächtnis beschwert. Er muss die Leibrente bezahlen.

...zur Antwort

In deinem Fall hätte der Bekannte für den Rechtsanwalt erreichbar bleiben müssen. Er kann nicht einfach verreisen, ohne seinen Anwalt darauf hinzuweisen und die Möglichkeit zu schaffen, dass er Verbindung mit ihm aufnehmen kann. Das ist sicher auch für Australien einfach, z. B. durch Email. Sein Anwalt hat sicher Recht. Die Fristversäumung ist verschuldet.

...zur Antwort

Nein, so leicht geht das nicht. Denn immerhin hat der Versicherungsnehmer eine richtige Antwort zuerst selbst gegeben, so dass nur ein Widerspruch entstanden ist. Auf diesen muss zuerst der Versicherer hinweisen und um Klarstellung ersuchen. Tut der das nicht, kann er sich nicht auf Leistungsfreiheit berufen.

...zur Antwort

Das klingt schon auch verständlich, zumal es der Zahnarzt gesagt hat. Da kann eine Sanierung des Zahnes aber nur eine halbe Sache sein. Wenn allerdings eine spätere erneute Behandlung auf den ursprünglichen Verkehrsunfall zurück zu führen ist, dann stellt auch diese Behandlung ein Folgeschaden dar. Das ist wie sonst bei einer Körperverletzung. Nur bekommen wir das nicht mit, weil die Ansprüche auf die Versicherung ja übergehen. Aber diese regressiert ja ebenfalls immer wieder bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung, notfalls ein ganzes Leben lang. Was der Zahnarzt sagt, ist nach alledem nicht abwegig, sondern kann durchaus zutreffen.

...zur Antwort

Die Schülerlotsen sind ja meist selbst Kinder und Jugendliche. Wie auch immer, sie befreien sicher nicht von der eigenen Sorgfaltspflicht des Autofahrers. Er muss sich am Zebrastreifen besonders umsichtig zeigen und darf sich nicht auf einen Schülerlotsen verlassen. Der Autofahrer haftet bestimmt voll und ganz für den Unfall.

...zur Antwort

Bei solchen Zustimmungsfragen geht es ja um die köperliche Unversehrtheit des Jugendlichen. Und da darf er auch selbst entscheiden, wenn er die Bedeutung des Eingriffs oder der Arztbehandlung erfasst. Es geht bei dieser Zustimmung nicht nur um das Alter von 18 Jahren. Vielmehr muss der 17-jährige auch selbst gefragt werden. Das wird auch jeder verständige Arzt tun. Ansonsten wird es gefährlich für ihn, wenn er nur auf die Eltern sieht oder nur deren Zustimmung einholt Also wenn dieser Hinweis dir nicht weiterhilft, dann gehe nicht nur zum Jugendamt, sondern auch zum Betreuungsgericht.

...zur Antwort

Meines Wissens nach unterbricht ein Zusammenleben für kurze Zeit, das der Versöhnung dient, das Getrenntleben nicht, wie also in deinem Fall. Das gilt nicht nur für die Frage der Scheidung, sondern bestimmt gleichsam für das Steuerrecht.

...zur Antwort

Damit ist gemeint, dass die Renten nicht statisch sind und damit unveränderbar, sondern an den Lebenshaltungskostenindex gekoppelt werden. Wenn daher die Lebenshaltungskosten steigen und folglich sein Index, nehmen die Rentenempfänger daran automatisch teil, weil von Amts wegen die Renten jährlich entsprechend angepasst werden.

...zur Antwort

Ich würde auf jeden Fall zum Arzt gehen. Das macht immer Sinn und hat nichts damit zu tun, wann der Unfall war. Denn es können ja unfallbedingt auch weit nach dem Unfall Beschwerden auftreten.

...zur Antwort

Ich nehme an, dass der Sohn nach der Trennung bei dir verbleibt. Dann hast du in jedem Fall Anspruch auf Kindesunterhalt. Für dich selber hättest du noch einen Anspruch auf Unterhalt aus Anlass der Geburt, bis zu drei Jahre nach der Geburt. Zudem kannst du Unterhaltsvorschuss für den Jungen beantragen. Wegen der gemeinsamen Schulden müsst ihr euch einigen. Wenn ihr jedoch das Haus so und so nicht halten könnt, kann es immer noch versteigert werden. Du stehst sicher nicht mit nichts da.

...zur Antwort

Von einer schnelleren Kündigungsfrist ist mir nichts bekannt. Das geht ja wohl nicht. Denn wie TopJob bereits richtig feststellte, bricht Kauf die Miete nicht, was heißt, du trittst die Rechte und Pflichten des Vormieters voll ein. Wenn tatsächlich ein Eigenbedarf dann vorliegt, könntest du auch kündigen. Muss aber wirklich vorliegen, ansonsten müsstest du aufkommen für den Schaden.

...zur Antwort

Ich weiß, dass es selbst für Krafträder eine Nutzungsausfall-Tabelle gibt. Wie aber schon rauschebart richtig feststellte, wenn das Motorrad rein für die Freizeit ist, gibt es keinen Nutzungsausfall. Also das musst du überprüfen oder den Grund der Ablehnung darlegen.

...zur Antwort

Also da haben weder die Nachbarn noch euer Vermieter etwas gegen euch in der Hand. Es muss eine Beinträchtigung vorliegen. Die sehe ich aber hier nicht. Denn eine immaterielle oder nur gedachte Beeinträchtigung genügt bestimmt nicht.

...zur Antwort