Hallo,

prinzipiell musst du dafür beim Finanzamt eine freiberufliche Tätigkeit anmelden (sofern du die Bilder selbst malst und daher "künstlerisch tätig" bist). 

Die kaufmännische Abwicklung erfolgt dann über Rechnungsstellung an deine Kunden - dazu eignet sich ein professionelles Rechnungs- oder Buchhaltungsprogramm.

Zur Erstellung eines Webshops würde ich dir empfehlen, Angebote wie Strato oder Jimdo zu vergleichen - sie bieten einfache Baukästensätze zur Erstellung deines Shops.

VG Andrea

...zur Antwort

Hallo,

welcher Tätigkeit im Theater gehst du denn nach? 

Die von dir beschriebenen Umstände weisen nicht unbedingt auf eine Scheinselbstständigkeit hin. Wie man so schön sagt: "Die Dosis macht das Gift" - es hängt nicht von einem, sondern oft von mehreren Faktoren in Kombination ab, ob du als scheinselbstständig eingestuft wirst oder nicht.

Misstrauisch wird das Finanzamt beispielsweise, wenn du für nur einen Auftraggeber handelst (ist bei dir z.B. nicht der Fall) oder der Großteil deines Umsatzes von nur einem Auftraggeber stammt. Auch die Mitarbeiterzahl kann, muss aber nicht auf eine Scheinselbstständigkeit hinweisen - viele Selbstständige haben keine Angestellten. 

Weitere Kriterien zum Status der Scheinselbstständigkeit findest du in unserem Fachbeitrag:

https://debitoor.de/gruenderlounge/unternehmensgruendung/bin-ich-scheinselbststaendig

Im Zweifelsfall kannst du dich auch beim Verband der Gründer und Selbstständigen (VGSD) schlau machen:

http://www.vgsd.de/

Außerdem bietet die Deutsche Rentenversicherung auch eine Clearingstelle zur Statusfeststellung an:

http://www.clearingstelle.de/statusfragen.html

Viele Grüße,

Andrea

...zur Antwort

Hallo Julia,

1.) du kannst die Anschaffungskosten ebenso wie die monatlichen Vertrags-/Gesprächskosten anteilig geltend machen. Das Verhältnis sollte natürlich dasselbe sein. Also wenn du beispielsweise bei den Gesprächskosten eine 50%ige berufliche Nutzung ansetzt, dann auch bei den Anschaffungskosten. 

2.) Die Kosten kannst du in deiner Steuererklärung unter Werbekosten anführen.

Viele Grüße,

Andrea

...zur Antwort

Hallo Kathrin,

in diesm Fall handelt es sich um so genannte "vorweggenommene Betriebsausgaben". Das ist keine Seltenheit - bei vielen Gründern fallen bereits vor der eigentlichen Unternehmensgründung Betriebsausgaben an.

Diese vorweggenommenen Betriebsausgaben kannst du beim Finanzamt geltend machen. Die Belege musst du einreichen und erläutern, wie und ob deine Ausgaben im Zusammenhang mit deiner (späteren/geplanten) Unternehmensgründung stehen.

Deine vorweggenommenen Betriebsausgaben meldest du mit Anlage S oder G gemeinsam mit deiner Einkommenssteuererklärung des jeweiligen Jahres, indem die Ausgaben getätigt wurden, beim Finanzamt. Deine betrieblichen Ausgaben von 2015 müssen also auch in der Steuererklärung von 2015 angeführt werden (Abflussprinzip nach § 11 EStG).

Mehr zum Prinzip der vorweggenommenen Betriebsausgaben findest du hier:

http://www.gruenderlexikon.de/checkliste/fuehren/buchfuehrung-vorbereiten/vorweggenommene-betriebsausgaben/

Viele Grüße,

Andrea

(von Support editiert)

...zur Antwort

Hallo Mascha,

gerne beantworte ich deine Fragen.

1. Selbstverständlich darfst du eine Rechnung ausstellen. Es handelt sich dabei um Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit. Da dein Umsatz unter 17.500€ jährlich liegt, profitierst du von der Kleinunternehmerregelung, d.h. du musst von deinem Verdienst keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Du darfst auf deiner Rechnung deshalb auch keine Umsatzsteuer anführen. Zu beachten ist, dass eine Rechnung bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllen muss. Eine kostenlose Musterrechnung zum Download findest du auf unserer Homepage: 

https://debitoor.de/funktionen/musterrechnung

2. Ja, du musst deine Tätigkeit dem Finanzamt melden. In deinem Fall wird es sich um eine freiberufliche Tätigkeit handeln, da du unterrichtend tätig bist. Eine Definition zur freiberuflichen Tätigkeit findest du hier:

http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Freie-Berufe/inhalt.html

3. Überschreitest du die 450€-Grenze nur gelegentlich - maximal 3 Monate im Jahr - entsteht daraus im Regelfall kein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Ich würde in solchen Fällen aber immer empfehlen, beim zuständigen Versicherungsträger - das hast du ja bereits getan - nachzufragen.

Viele Grüße,

Andrea

...zur Antwort

Hallo Kestena,

1. Hast du keine Angestellten, beschäftigst du auch niemanden und musst hier die Zahl "0" eintragen. Du selbst leitest dieses Einzelunternehmen, das gilt nicht als "angestellt".

2. Bist du ein Einzelunternehmer mit dem Zusatz "eingetragener Kaufmann (e.K.)", gilt deine Tätigkeit als kaufmännische Tätigkeit, du wirst ins Handelsregister eingetragen und bist verpflichtet, Bilanz zu führen. Ausnahme: Dein Umsatz bleibt in zwei aufeinander folgenden Jahren unter 600.000€ und der Gewinn unter 60.000€. Dann genügt auch die einfache Einnahmen-Überschuss Rechnung.

Führst du dein Einzelunternehmen als Kleingewerbe, giltst du nicht als Kaufmann im engeren Sinne. d.h. du bist nicht im Handelsregister eingetragen. Für eine Klassifizierung als Kleingewerbetreibender ist z.B. die Anzahl deiner Geschäftsräume, die Mitarbeiterzahl etc. ausschlaggebend ("Art oder Umfang kaufmännisch eingerichteten Betrieb"). 

Zum "kaufmännisch eingerichteten Betrieb" gibt es auch eine genauere Erläuterung von der IHK Berlin: 

https://www.ihk-berlin.de/recht\_und\_steuern/Handelsregister/Der\_kaufmaennische\_Geschaeftsbetrieb/2253574

Als Kleingewerbetreibender kannst du die Buchführung nach Einnahmen-Überschuss Rechnung machen und bei einem Umsatz unter 17.500€ auch die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.

Zur Kleinunternehmerregelung haben wir einen Beitrag auf unserer Homepage erstellt: 

https://debitoor.de/gruenderlounge/unternehmensgruendung/was-ist-die-kleinunternehmerregelung

Viele Grüße,

Andrea

...zur Antwort

Hallo,

zum Unterschied zwischen Kleinunternehmer und Kleingewerbetreibenden:

Unternehmer lassen sich prinzipiell in die zwei Gruppen Gewerbetreibende und Freiberufler einteilen. Als Kleingewerbetreibende gelten umgangssprachlich alle Gewerbetreibende, deren Betrieb einen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" nicht erfordert (§1 Abs. 2 HGB). Relevant dafür ist z.B. die Anzahl und Größe der Geschäftsräume, die Mitarbeiterzahl etc. Für Kleingewerbetreibende gelten vereinfachte Buchführungspflichten.

Zur Klassifizierung als Kleinunternehmer ist hingegen nicht die Größe des Geschäftsbetriebes, sondern die Jahres-Umsatzhöhe ausschlaggebend (17.500€).

Kleinunternehmer können also gleichzeitig Kleingewerbetreibende sein (und umgekehrt), müssen es aber nicht.

Viele Grüße,

Andrea

www.debitoor.de

...zur Antwort