WG: Mitbewohnerin (Hauptmieterin) will "sehr spontan" ausziehen, wie ist hier die Rechtslage?

4 Antworten

Wie ist hier genau die Sachlage? Sie hat mir nicht gekündigt! Ob der Vertrag mit dem Vermieter gekündigt ist weiß ich (noch) nicht, aber sollte dem so sein, hätte sie mir ja gleichzeitig kündigen müssen. 

Trotzdem wäre Dein Mietvertrag mit ihr noch gültig und Du könntest Schadenersatz fordern.

Wie ist es bzgl. des Inventars? Darf sie das einfach so mitnehmen? Besonders ein Kühlschrank ist ja schon wichtig im Alltag. Genauso wie ein Internetanschluss, für den ich ja sogar vertraglich festgehalten die Hälfte bezahle.

Ihre Sachen gehören ihr, die kann sie mitnehmen.

Vielleicht kannst Du ja Hauptmieter werden der Vermieter vermietet die Wohnräume als WG und macht mit Dir einen Mietvertrag über das Zimmer.

Danke für deine Antwort.

Dass sie schadensersatzpflichtig wäre, ist mir bewusst. Mir ging es hauptsächlich um das Inventar. 

Hauptmieter werden ginge wohl, aber daran habe ich wie geschrieben kein Interesse.

Spontane Kündigungen können die gesetzliche Kündigung und deren Frist nicht aushebeln. Mit Ende des Hauptmietvertrages endet auch der Untermietvertrag. Allerdings hat der Untermieter das Recht, gegen den Vermieter (Hauptmieter) Schadensersatzforderungen zu stellen, wenn der Vermieter nicht rechtzeitig seine Kündigung übergeben hat. Dabei muss der Untermieter die Forderungen finanzielle Art nachweisen können.

Wenn es ihre Sachen sind und die Mitbenutzung nicht im Untermietvertrag festgehalten ist, darf sie die Sachen mitnehmen.

Wenn Sie sich 2 Wohnungen parallel (bis Kündigung) leisten kann, sind die Haushaltsgegenstände bzw deren Abwesenheit dein Problem.

Wenn Deine Mitbewohnerin Hauptmieterin ist, hast Du mit Ihr einen Mietvertrag. Diesen muss sie Dir fristgerecht kündigen. Wenn sie das noch nicht getan hat, brauchst Du Dir erstmal keine Gedanken machen. Solange der Vertrag besteht, muss sie Dir die Wohnung zur Verfügung stellen und alle vertraglich festgelegten Einrichtungsgegenstände in der Wohnung belassen. Was habt ihr denn für eine Kündigungsfrist vereinbart?

Bei ordentlicher Kündigung gilt die gesetzliche Kündigungsfrist.

Vereinbart kann nur für den Mieter eine kürzere K-Frist werden.

Das ist bei solchen Untervermietungsverhältnissen nicht zwangsläufig der Fall, kürzere Kündigungsfristen können hier für beide Seiten gültig vereinbart werden. Sollte es im Vertrag allerdings keine entsprechende Regelung geben, gelten die gesetzlichen drei Monate. Egal wie, das Mietverhältnis muss schriftlich gekündigt werden, bevor irgendwelche Fristen relevant werden.