Regelung für ein Erbe mit Schulden undvorhandener Vorsorge- und Generalvollmacht über den Tod hinaus

4 Antworten

Wir sind 3 Geschwister, wir möchten alle keine Schulden erben aber auch Mamas Besitz nicht aufgeben.

Da werdet ihr euch entscheiden müssen: Entweder schlagt ihr alle form- und fristgrecht aus und habt sämtliche Nachlassgegenstände den nachrückenden Erben oder dem Nachlasspfleger zu überlassen oder eine Strafanzeige zu erwarten oder ihr haftet für die Schulden.

Muss ich das nun alles verkaufen um die Schulden zu reduzieren und alles ist weg?

Ja. Wenn es euch nur noch um die vernleidenden persönliche, ideellen Gegenstände wir Fotoalben, Briefe usw. ginge, könnt ihr Nachlassverwaltung beantragen und haftet nur in Nachlasshöhe, nicht auch noch mit eigenem Vermögen für Schulden.

Vor ihrem Tod hat sie mir eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt, die über ihren Tod hinaus wirksam ist.

Gleichwohl wäre sie von den Erben bzw. Rechtsnachfolgern **widerrufbar.

Die Bestattung müsst ihr trotzdem bezahlen.

G imager761

Hallo,

  • als Geschwister solltet ihr das Erbe auf jeden Fall ausschlagen
  • Ich habe einen ähnlichen Fall vor einem Jahr erlebt.
  • Nehmt euch einige persönliche Ding um das Andenken zu wahren
  • Die Kosten, die für die Beerdigung aufgebracht werden müssen. sind eigentlich schon hoch genug, dass man sich nicht auch noch eventuelle Schulden einhandeln muss.
  • Ist zwar alles leicht gesagt, wenn man nicht betroffen ist, doch trotz der Trauer darf man nicht die Realität aus den Augen verlieren.

Die Beerdigung ist bezahlt. Es besteht eine Sterbeversicherung über 5000 Euro. Die Beerdigung kostet 4800 Euro. Kann ich die Gegenstände an meine Geschwister verkaufen und damit Schulden zahlen?

Nehmt euch einige persönliche Ding um das Andenken zu wahren

Aufforderung zu einer Straftat? Mit Erbausschlagung wäre Nachlassunterschlagung ein Straftatbestand :-O

als Geschwister solltet ihr das Erbe auf jeden Fall ausschlagen

Du hast keine Ahnung. Man kann auch die Haftung auf den Nachlass beschränken (Nachlassverwaltung beantragen) um nicht mit eigenem Vermögen zu haften, aber ideell wertvolle Erinnerungsstücke ohne Verkaufswert behalten zu können.

G imager761

Wenn ihr das Erbe nicht ausschlagt, müßt ihr die Schulden zahlen, schlagt ihr es aus, geht alles an den Nachlassverwalte, der dann die Wertsachen veräußert. Wenn die Teile keinen hohen wert haben, könnt ihr sie vielleicht von diesem die Dinge abkaufen.

Sie hat die Gegenstände vor Ihrem Tod, bevor sie wusste dass sie Schulden hatte, an ihre Kinder verteilt. Sie hat mir gesagt, wer was bekommen soll...

@MarcelKWH

Macht da keinen Fehler, dies könnt ihr unmöglich beweisen und der legitime Erbe macht Nachlassunterschlagung geltend :-O

Oder diese Schenkungen wären rückforderbar bzw. ausgleichspflichig.

Haltete euch an meine vorgeschlagenen Nachlassverwaltung, zahlt aus dem Vermögen und Versicherung Beerdigung und Schulden soweit als möglich und nötig (gewisse Forderungen bestehen mit Tod gar nicht mehr) und habt ein reines Gewissen, Erinnerungsstücke ohne Wert und keine persönichen Schulden aus Gläubigerforderung am Hals :-)

Kann ich den Nachlass nicht einfach an meine Geschwister verkaufen, mit dem Geld die Schulden reduzieren und dann das Erbe ausschlagen? Die Vollmacht geht ja über den Tod hinaus.

Wie ist es nun mit dem Erbe? Wir sind 3 Geschwister, wir möchten alle keine Schulden erben aber auch Mamas Besitz nicht aufgeben.

Es bleibt nur die Ausschlagung oder die Annahme der Erbschaft und Beschränkung der Haftung auf den Nachlass durch diverse Instrumente, die das Erbrecht zur Verfügung stellt. Denkbar wäre auch gewesen, dass ihr vom vererbten Ausschlagungsrecht eurer Mutter nach eurem Vater Gebrauch gemacht hättet, um den Großteil der Schulden loszuwerden. Allerdings scheint es so, als ob eure Mutter die Erbschaft schon (zumindest konkludent) angenommen hätte.

Durch die transmortale Vollmacht vertrittst du nach dem Tod der Vollmachtgeberin den Erben dieser. Nach neuer Rechtsprechung erlischt die transmortale Vollmacht durch Konfusion, wenn Inhaber der Vollmacht und Erbe identisch sind. Hier bist du aber nur Miterbe, so dass die Vollmacht immer noch Bestand haben dürfte. Rechtsgeschäfte aufgrund dieser, sind also denkbar.