Rechte und Pflichten des Berufsbetreuers im Todesfall?

4 Antworten

Hallo Susette, die Betreuung endet mit dem Tode. das heißt, Betreuer haben noch die Betreuungsakte zu schließen und dem Amtsgericht gegenüber "abzurechnen".  

Natürlich ist es auch möglich, daß ein Betreuer für seinen Betreuten einen Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestatter abgeschlossen hat. Der kann damit selbsttätig (sollten Angehörige da sein, natürlich in Abstimmung mit diesen, was Termine etc. angeht) die Bestattung organisieren.

Sind bestattungspflichtige Angehörige vorhanden, müssen sie sich um die Bestattung kümmern. 

Im Ausnahmefall (wenn ein Betreuter keine Verwandten hat und auch keine Bestattungsregelung - Vorsorgevertrag mit einem Bestatter - vorliegt) und wenn das Amtsgericht zustimmt, dürfen "zwingend notwendige Regelungen" - also die Beauftragung der Bestattung - durch den Betreuer getroffen werden. 

Betreuer haben nichts mit den Erbschaftsangelegenheiten zu tun und werden auch nicht über Testament o.ä. informiert. 

Alle diesbezüglichen Informationen erhalten die Hinterbliebenen vom Wohnsitzamtsgericht des Verstorbenen.

Der Betreuer muss natürlich die Angelegenheiten des Betreuten noch abschließen.

Wenn er nicht schon beim Verfassen des Testaments mit einbezogen war, wird er auch prüfen, wie und wann dieses Testament verfasst wurde.

Die Betreuung endet mit den Tod des Betreuten. Die weitere Geschäftsführung ist dann grundsätzlich Sache der Erben.

Was regelt er.


Geschäfte, die nicht ohne Gefahr aufgeschoben werden können, bis der Erbe anderweit Fürsorge treffen kann. (§1698b BGB).

Außerdem kann der Betreuer, falls es nötig ist, als Nachlasspfleger berufen werden. Auch steht es den Erben frei, den Betreuer zu beauftragen und ihm eine Vollmacht zu erteilen.


Haben die Erben Anspruch auf Auskunft?

Ja.


Muss der Betreuer über das Testament in Kenntnis gesetzt werden?

In der Regel wird der Betreuer ein berechtigtes Interesse geltend machen können und in das Testament Einblick nehmen können. Denn zum einen ist er Nachlassgläubiger, zum Anderen ist er oft auch Erbschaftsbesizter.



Welche Community hat dies hier als "Expertenantwort" qualifiziert?

Die Antwort auf die zuletzt zitierte Frage entbehrt jeglicher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage.

Kein Betreuer - ich arbeite seit 20 Jahren eng mit Betreuern zusammen - hat "berechtigtes Interesse" am Inhalt eines Testaments außer, er ist auch Familienangehöriger.

Sollte er noch Forderungen gegen den Nachlaß haben, muß er diese bei der Vormundschaftsstelle des Amtsgerichts geltend machen.

Wenn er - als Berufsbetreuer - Erbe wäre, ginge es in den Bereich "Interessenskonflikt und Unseriosität".

Der Betreuer ist vom Vormundschaftsgericht eingesetzt worden. Wende dich an den dortigen Rechtspfleger und lasse dich über die Rechte eines Betreuers aufklären