jahresabrechnung nach kauf einer eigentumswohnung

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die Abrechnung nach WEG wird an den ET gestellt der jetzt im Grundbuch steht. Diese Abrechnung ist auch jetzt fällig. Das ist juristenDeutsch. Wenn im KV keine Regelung hierzu gemacht wurde - und das ist fast nie der Fall - muss Käufer haften - auch wenns ein Nachzahlungsbetrag wäre. Der Verkäufer ist raus und hat auch keine Ansprüche mehr. Kosten-Nutzen Übergang ist ja auch schon lange gewesen.

Ganz einfach beantwortet: Steht nicht eigens was im Kaufvertrag, hat Dir der Verkäufer mit dem Risiko verkauft, das er eine evt. entstehende Rückzahlung Dir mit der Wohnung übergeben hat und damit alle Ansprüche darauf verwirkt hat. Andersrum genauso, wenn eine hohe Nachzahlung zu erwarten gewesen wäre, hätte er Dir das Risiko aufgedrückt, dass Du sie zahlen musst und er Dir höchstens sagt, dass das er dir diese "mitverkauft" hat.

Dass die HV eine zeitlich getrennte Heizkosten liegt daran, dass entsprechende Meldung über Bewohnerwechsel an die Abrechnungsfirma geschickt hat und dementsprechend hat diese aufgeteilt. Das ist aber eine reine Serviceleistung, die Dir ermöglichen würde, Deinem Voreigentümer eine Wohltat zukommen zu lassen. Nachverlangen könntest Du auch nichts.

Die Wohnung wurde ab 01.06.2012 gekauft. Somit laufen alle Kosten ab diesem Datum. Kosten vorausgegangener Mieter oder Eigentümer , diese zu berechnen, sind Sache der Verwalter. Darauf würde ich den Verwalter hinweisen. Man kann dich nicht zur Zahlung von Kosten verpflichten, welche du nicht verursacht hast. Der Vorbesitzer hat ein Anrecht auf eine Abrechnung bis zur Übergabe der Wohnung. Diese Arbeit möchte sich der Verwalter sparen und überlässt es nun dir, selber eine Abrechnung für den Vorbesitzer zu erstellen. Das ist nicht deine Aufgabe. Nimm doch mal Kontakt mit dem Vorbesitzer auf und bitte ihn, von der Verwaltung eine Abrechnung für den Zeitraum 01.01.2012 bis einschl. 31,05,2012 zu verlangen. Darauf hat der Vorbesitzer/Mieter ein Recht. Was , wenn Du die Abrechnung nicht richtig erstellen kannst und der vorherige Eigentümer mit der Abrechnung nicht einverstanden ist ? Dann hast du das Problem am Hals und darfst dich mit dem vorherigen Eigentümer auseinandersetzen, obwohl der dich im Grunde gar nichts angeht. Eine Nebenkostenabrechnung ist so zu erstellen, dass diese den umlagefähigen Punkten entspricht. Dazu gehören ausser der Heizkostenabrechnung auch die weiteren Kosten, die in Ansatz gebracht werden können. Wenn du die Abrechnung nicht erstellen kannst und die Verwaltung es aus welchen Gründen auch immer, von dir verlangt, dann kannst du eine Firma beauftragen, die eine Abrechnung erstellt. Die Kosten hierüber würde ich von der Verwaltung verlangen und denen das auch schriftlich mitteilen.

babslouise  23.04.2013, 12:09

Diese Antwort ist schlichtweg falsch! Der Verwalter muß die Abrechnung nur für das gesamte Jahr bezogen auf die Wohnung erstellen. Wie sich Verkäufer und Erwerber auseinanderrechnen, interessiert den Verwalter nicht. Das sollte im Kaufvertrag geregelt sein, wenn nicht, dann ist das halt Pech für die Beteiligten, aber der Kaufvertrag oder Regelungen darauszwischen Verkäufer oder Erwerber ´betreffen ausschließlich die beiden Vertragspartner; ein WEG-Verwalter hat damit nichts (!) zu tun. Abrechnungsguthaben stehen demjenigen zu, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist., ebenso muß der ggf. entsprechend nachzahlen.

Ontario  23.04.2013, 12:20
@babslouise

Warum aber hat der Verwalter eine Heizkostenabrechnung erstellt und weitere umlagefähigen Kosten nicht berücksichtigt ? Wenn im Kaufvertrag diesbezüglich nichts geregelt ist, kann man das nicht mit "Pech gehabt" abtun.

babslouise  23.04.2013, 12:36
@Ontario

War die Wohnung möglicherweise vorher vermietet? und für den inzwischen ausgezogenen Mieter muß noch eine Betriebskostenabrechnung gemacht werden? Es gibt viele gute Gründe, mindestens die Verbrauchsabhängigen Kosten (Hei-, Wasserkosten) getrennt nach Nutzern aufzuteilen, wenn Wechselzählerstände bekannt sind - Es muß aber nicht gemacht werden, zumindest nicht für eine normale WEG-Hausgeldabrechnung. Im Gegenteil: Eine Hausgeldabrechnung wäre im Prinzip sogar falsch, wenn eine Aufteilung nach Verkäufer/Erwerber stattfindet.

Tabaluga1961  23.04.2013, 12:47
@babslouise

@ ontario sitzt auf dem total falschen Pferd.

Gegenüber dem Verkäufer braucht Du gar nichts zu machen, falls es keine Regelungen im Kaufvertrag gibt. Wenn du zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Abrechnung (also auf der voraussichtlich anstehenden Eigentümerversammlung) bereits im Grundbuch eingtragen bist, dann steht das Abrechnungsguthaben in voller Höhe dir zu. Siehe auch meinen Kpommentar zur ersten Anwort.

Ansonsten Aufteilen wie folgt Nimm die gesamte Abrechnung und teile alle Positionen zeitanteilig auf. ZB. Postion Versicherung: Gesamtkosten EUR 850; dein Anteil auf ein Jahr bezogen: EUR 55,00 (366 Tage)

01.01. - 31.05.2012: 152 Tage----55 EUR * 152/366 = 22,84 EUR 01.06. - 31.12.2012: 214 Tage----55 EUR * 214/366= 32,16 EUR

vielen dank für die hilfe. ich habe nochmals mit dem verwalter gesprochen. da im kaufvertrag nichts vereinbart wurde, bin ich für das auseinanderrechnen zuständig. also werde ich mich selbst drum kümmern und das probieren. ich könnte den auszuzahlenden betrag ja auch einfach behalten, aber das finde ich irgendwie unfair.

nochmals vielen dank katzezora

babslouise  26.04.2013, 08:57

ich könnte den auszuzahlenden betrag ja auch einfach behalten, aber das finde ich irgendwie unfair.

Nö, das ist nicht unfair, sondern einfach so geregelt!!! Wenn Du jetzt nicht mit dem Verkäufer in irgendeiner Form verbunden bist (Freund, Verwandschaft...), dann hat das nicht mit unfair zu tun. Wenn du in Läden irgendwas einkaufst, kriegst du ja auch keinen Sonderrabatt, nur weil der Verkäufer meint, es ist unfair, dir etwas zu "teuer" zu Verkaufen.

also einfach Behalten (denn so ist das vom Gesetz her vorgesehen mit der Abrechnung von Wohngeldern bei Eigentumswechsel. Du hast einen Kaufpreis gezahlt für die Wohnung, und damit ist alles eigentlich abgegolten. Es gibt keinen Grund, da noch nachträglich draufzuzahlen!

Tabaluga1961  02.07.2013, 16:15
@babslouise

so seh ich das auch - wer den Kaufvertrag nicht dementsprechend mach hat halt Pech. Das ist juristerei - freu dich, so hast du ein kleines Bonbon. oder einen Prosekko ;))