Forderung trotz Titulierung ungültig?

1 Antwort

Kann ich die Forderung nun ganz einfach bestreiten?

Bestreiten kann man alles, die Frage ist nur, wie sich die Sachlage darstellt. Aus dem von dir zitierten Urteil kann gerade *nicht* automatisch davon ausgegangen werden, eine Vollstreckung wäre schon alleine aufgrund der Umfirmierung unmöglich. Ganz im Gegenteil besagt es nämlich, dass in dem seinerzeit vorliegenden Fall aus den vorgelegten Urkunden eine Parteiidentität eben nicht zweifelsfrei als erwiesen anzusehen war - und genau deswegen die Forderung abgewiesen wurde. Sollte in dem vorliegenden Fall jedoch die Rechtsnachfolge eindeutig belegbar sein in der Art, dass die Gläubigerin "FKH GbR" in der "FKH OHG" aufgegangen ist lt. Handelsregister, dann ist die Vollstreckung sehr wohl möglich.

Es handelt sich in beiden Fällen (in meinem und in dem, der vor dem BGH gelandet ist) um den gleichen Gläubiger. Wenn es schon 2017 - letztinstanzlich - nicht aus den Urkunden hervorging, warum sollte es heute anders aussehen?

@cmm22

Das siehst du durchaus richtig. Ein ganz kleines Restrisiko gibt es aber weiterhin. Sofern es bereits beim Gerichtvollzieher liegt, einfach eine sogenannte Erinnerung einlegen mit Verweis auf das BGH-Urteil.

Falls nicht, würde ich das Inkasso anschreiben, dass man die Forderung zurückweist, da gemäß BGH-Urteil die FKH OHG nicht tätig werden darf.

@mepeisen

Bevor man das tut, sollte man allerdings anhand eines aktuellen HR-Auszugs prüfen, ob die FKH OHG den Formfehler zwischenzeitliich nicht korrigiert hat.