Durch Pfefferspray Blind krieg ich eine Strafe?

7 Antworten

Eine Verteidigung muss immer im Verhältnis zum Angriff stehen. 

Wenn du angegriffen wirst und du wehrst den Angreifer mit Pfefferspray ab, dann wird nichts passieren. 

Wenn du aber angegriffen wirst, und du entleerst das ganze Pfefferspray am Angreifer obwohl dieser schon von dir abgelassen hat und am Boden liegt, dann kann das auch zu einer Strafe für dich führen. 

Ist die Anwendung von Pfefferspray an Menschen nich allg. Verboten ? Das wird ja alt tierabwehr benutzt ich bin mir nicht sicher.

pascal3232  26.08.2016, 05:39

zur Notwehr darfst du alles benutzen solang du die beste bzw beste Möglichkeit nimst. kommt dann aber auf die Situation an. also wenn dir jemand z.b die tasche klaut und du ihn dan abstechen willst geht das nicht 😅 aber so an sich darf man alles zur selbst verteildigung ist solange es die mildeste Möglichkeit war die man zur Abwehr hatte.

CrazyTurk  26.08.2016, 05:47

naja gut logisch ist es ja schon ich meine wen man agndt um leib und seele hat muss man ja auf irgenteine art und weise sein leben verteidigen danke pascal

EySickMyDuck  26.08.2016, 05:57

@pascal3232 (Tasche klauen, abstechen)... Haltet den Dieb, der hat mein Messer im Rücken :D

Hallo fiskus666,

wenn Du eine Person durch Pfefferspray oder ein anderes Reizgas verletzt, leidet die Polizei gegen Dich je nach Art der Verletzungen ein Strafverfahren nach einer der beiden folgenden Rechtsgrundlagen ein:

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§ 224 StGB - Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung

  1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
  2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
  3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
  4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
  5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

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§ 226 StGB - Schwere Körperverletzung

(1) Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte Person

  1. das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör, das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
  2. ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht mehr gebrauchen kann oder
  3. in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum, Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,

so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

(2) Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen

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Zum Strafverfahren gehört auch ein Ermittlungsverfahren. In diesem Ermittlungsverfahren darf die Polizei nicht nur gegen Dich ermitteln, sondern muss auch zu Deinen Gunsten Ermittlungen anstellen.

Im Fall Deiner Frage, währe vor allem zu ermitteln, ob Du unter der Voraussetzungen des folgenden Paragraphen gehandelt hast: 

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§ 32 StGB - Notwehr

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

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Ergeben die Ermittlungen also, dass Du Dich gegen einen gegenwärtigen Überfall mit dem Pfefferspray zur Wehr gesetzt hast um den Überfall abzuwehren und es auch erforderlich war das Pfefferspray einzusetzen, hast Du nicht rechtswidrig gehandelt, so dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen Dich einstellen wird.

Erforderlich bedeutet zum einen, dass es kein geringeres Mittel gegeben hat mit dem Du Dich gegen den Überfall hättest wehren können, aber auch ob es ob Du nicht noch nach Beendigung des Angriffs noch weitergesprüht hast.

War letzteres der Fall, kannst Du Dich nicht mehr auf Notwehr berufen. Allenfalls könntest Du Dich auf folgenden Paragraphen berufen:

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§ 33 StGB - Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

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Also noch einmal zusammengefast:


Die Polizei leitet gegen Dich auf jeden Fall ein Strafverfahren nach § 224 oder 226 StGB gegen Dich ein.
Für die Tat wirst Du nur dann nicht bestraft, wenn die Ermittlungen ergeben, dass Du im Rahmen der Notwehr oder im Rahmen der überzogenen Notwehr gehandelt hast.
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Dann noch ein Hinweis zum Pfefferspray.
Pfefferspray wird in Deutschland nur als Tierabwehrspray verkauft und unterliegt somit nicht dem Waffengesetz. Es gibt auch kein Mindestalter zum Führen von Tierabwehrspray

Dann noch ein Hinweis zu den Reizstoffgeräten die unter das Waffengesetz fallen.

So wie hier einige Schreiben, dass man zum Führen von Tränengasspray den kleinen Waffenschein benötigt ist schlichtweg falsch. Der ist nur zum Führen von den sogenannten Schreckschusspistolen notwendig.

Die Voraussetzungen zum Führen von Tränengasspray sind:

  • Der Behälter muss ein Prüfzeichen des BKA (PTB) enthalten
  • Das Mindestalter beträgt 14 Jahre

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Dann noch ein Hinweis zu zivilrechtlichen Ansprüchen.

Der Verletzte hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder anderen Schadensersatz, wenn Du Dich im Rahmen der Notwehr gewehrt hast.

Aber anders als im Strafrecht, befreit Dich eine überzogene Notwehr nicht von Schadensansprüchen.

Schöne Grüße
TheGrow

Wenn Du jemandem Pfefferspray in die Augen sprühst musst Du dafür sorgen, dass er schnellst möglich ins Spital kommt...dann sollte dies mit der Erblindung kein Thema sein...

Da Pfefferspray eine Waffe ist, kann man diese wirklich nur in einer Notwehrsituation anwenden, also wenn Leib und Leben bedroht ist, ergo wirst Du auch Kampfspuren aufweisen, oder beim Täter wird eine Waffe gefunden...solche Dinge lassen sich gut rekonstruieren...

Pfefferspray fällt mittlerweile unter das Waffengesetz & du benötigst einen " kleinen Waffenschein " dafür.
Klingt blöd, ist aber so.

unpolished  26.08.2016, 05:25

Wo soll das denn sein? Also bestimmt nicht in Deutschland! 

Pfefferspray, das mit dem Begriff „Tierabwehrspray“ oder „nur zur Tierabwehr“ gekennzeichnet ist, unterliegt nicht den Vorschriften des Waffengesetzes. Dieses Pfefferspray kann ohne Alterseinschränkung von jedermann gekauft und mitgeführt werden. Sobald dieser Aufdruck fehlt, ist jedoch ein kleiner Waffenschein zwingend erforderlich. 

Selbstverständlich ist jedoch auch der Einsatz von Pfefferspray „zur Tierabwehr“ ausschließlich zum Zwecke der Notwehr erlaubt und in anderen Situationen strafbar.

F4nti  26.08.2016, 05:27

Du hast dir schon selber die Antwort gegeben.
Manchmal hilft es eben einfach kurz 2 Sekunden das Hirn anzuschalten, bevor man in die Tasten haut

unpolished  26.08.2016, 05:28
@F4nti

Du hast ja pauschalisiert. Und DAS war ja der Fehler! ;)  

Das Waffenscheinpflichtige kauft daher kaum jemand.