Kindergeld muss derjenige beantragen, der das Kind hat und anspruchsberechtigt ist. Der Arbeitgeber hat keinerlei Pflichten hier zu helfen. Umso schöner wenn er es tut!

...zur Antwort

Kindesunterhalt ist der Anspruch des Kindes und kann mit anderen Verbindlichkeiten bzw. Forderungen nicht aufgerechnet werden. Solange man sich einig ist, kann man es zwar so machen, aber wenn es zu Streitigkeiten kommt, dann kann der Unterhalt evtl. eingeklagt werden. Ich würde das sauber trennen und mit Belegen (monatlichen Zahlungen) nachweisen.

...zur Antwort

An Bahnhöfen und Flughäfen gibt es immer noch "Wechselstuben". Da bekommst Du am Wochenende die Schweizer Franken. Bei Geldautomaten hast du meines Wissens keine Chance.

...zur Antwort

In der Düsseldorfer Tabelle ist als Maß das "Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils" festgelegt. Somit darf es meines Erachtens keinen Einfluss haben, wenn der neue Ehegatte gut verdient. Das erhöht ja nicht das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils

...zur Antwort

Man kann auf jeden Fall einen 400-Euro-Job dazu annehmen. Hier findest Du Antworten auf die gleiche Frage. Es ist bei 400 Euro wohl günstiger die Pauschalsteuer über den Arbeitgeber zahlen zu lassen, als auf Lohnsteuerkarte zu arbeiten.

http://www.finanzfrage.net/frage/koennen-selbstaendige-zusaetzliche-einen-400-euro-job-annehmen

...zur Antwort

Ich würde eine Kombination aus Solaranlage auf dem Dach, sowie Holzheizung vorschlagen.

...zur Antwort

Für eine längerfristige Freistellung zur Pflege eines Angehörigen kann sich ein Arbeitnehmer bis zu sechs Monate unbezahlt von seinem Arbeitgeber freistellen lassen – vorausgesetzt das Unternehmen beschäftigt mehr als 15 Mitarbeiter. In diesem Fall muss die Freistellung mindestens zehn Tage, bevor sie beginnen soll, schriftlich in der Firma angekündigt werden. Außerdem muss diese Ankündigung auch eine Aussage über die Dauer der Freistellung / Pflegezeit enthalten. Der Arbeitgeber kann einen solchen Freistellungsanstrag wegen Pflege nicht ablehnen, es sind jedoch Teilzeitregelungen möglich, wenn die Beschäftigten dies wünschen. Quelle: http://www.versicherungen-blog.net/2008/09/05/freistellung-fuer-die-pflege-kranker-angehoeriger/

...zur Antwort

Aus meiner Sicht hat er den Anspruch. Er sollte das aber individuell mit seiner Krankenkasse besprechen. Ausserdem muss der Arzt ihm bescheinigen, dass er auf Hilfe angewiesen ist. Die Kasse hat manchmal Kräfte zur Vermittlung, die aushelfen, man kann aber auch einen eigenen Vorschlag machen. Es dürfen aber keine Verwandten als Haushaltshilfe fungieren. Die müssten das dann kostenlos machen.

...zur Antwort