Hallo lieber Fragesteller,

deine Frage lässt einige Informationen offen, so dass übergewisse Aspekte nur gemutmaßt werden kann. Ich will dennoch einen Versuchwagen:

a)     Der Vater kann grundsätzlich mit seinem Eigentumverfahren, wie er möchte – er kann den Grundbesitz also verkaufen oder (teilweise)verschenken (nichts anderes ist ein Verkauf zu einem Preis weit unter demMarktwert

b)     Auch der Bruder (ich nehme an, es handelt sichauch um den Immobilienerwerber?) kann natürlich seiner Schwester einenx-beliebigen Geldbetrag zur Verfügung stellen / schenken, etc.

c)      Ich würde einfach mal weiter mutmaßen, dass das Ganzenicht „einfach so“ passieren soll, sondern im Zuge einer vorweggenommenenErbfolge. Hier wäre eine denkbare Konstellation ein Grundstücksübertragungsvertraginkl. Erbvertrag.

a.       Vaterüberträgt Grundstück an Sohn

b.      Gegenleistung:Zahlung von Geldbetrag x an Schwester

c.       WeitereGegenleistung: Zahlung von Geldbetrag x an Vater

d.      Schwesterverzichtet auf weitere Pflichtteilsansprüche aus dem Grundstück

 

Grüße

P.

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ausgehend von deinen Angaben hast du eine sehr günstige Beleihung (knapp über 60%) - damit sollte je nach gewünschter Zinsbindung ein Sollzinssatz deutlich unter 2% realisierbar sein. Empfehlung: unabhängigen Finanzierungsmakler aufsuchen.

Besonders kritisch würde ich übrigens das Verhalten des LBS-Beraters bewerten. Eine Finanzierung in Aussicht stellen, um einen BSV zu verkaufen und dann die Finanzierung "vergessen". Denn: Stand jetzt hast du einen BSV (ob du den brauchst ist noch eine ganz andere Frage) und keine Finanzierung - eigentlich nicht, was du gewollt hast, oder?

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Das Wort Zwangsversteigerung enthält ja "Zwang", welcher bei dir nicht gegeben ist. Zwangsversteigerung beim Amtsgericht fällt also aus - wäre ohnehin nicht sehr ratsam, so lange es Alternativen gibt. Was du jedoch machen kannst, ist deine Immobilie im Gebotsverfahren zu veräußern. Dabei geben die Interessenten Gebote ab und das höchste nimmst du an (oder lässt es bleiben, wenn der Preis zu gering ist). Verbindlich wird der Verkauf erst bei Beurkundung beim Notar - ab diesem Zeitpunkt läuft alles wieder ab wie bei einem "normalen" Verkauf.

Viele Grüße

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