Nebenberuflich - Freiberuflich Tätig - Neue Steuernummer?

Hallo Zusammen,
ich habe eine etwas tricky Sachlage.
Folgendes:
Ich bin Vollzeit Angestellt und habe demnach eine Steuernummer und lasse die Steuererklärung jährlich machen.
Nun ist es so, dass ich Hobbymäßig Sängerin bin und ich das nun in Zukunft nebenberuflich als Hochzeitssängerin als Freiberuflerin gegen Bezahlung ausüben möchte. Da nicht von einem Gewinn über 17.500,00 € auszugehen ist (schön wärs), ist nach meiner bisherigen Recherche keine Gewerbeanmeldung notwendig (da ich nicht beabsichtige Merchandise zu verkaufen, etc). Demnach bin ich von der Umsatzsteuer befreit und schreibe Rechnungen dann quasi als "brutto=netto" Ich muss wohl die Freiberuflichkeit nur beim Finanzamt anmelden. Soweit so gut. Nur ist es so, dass ich gelesen habe, dass mir dann eine Steuernummer zugeteilt wird. Die Sache ist aber die, dass ich ja bereits eine habe (da Vollzeitbeschäftigte) - Und jetzt kommt noch der Knackpunkt. Mein Ehemann und ich geben eine gemeinsame Steuererklärung ab. Ist das auch noch möglich, wenn ich die Freiberufliche Tätigkeit ausübe oder geht das nicht? Soweit ich recherchiert habe muss ich eine jährliche "Einnahmen/Ausgaben Rechnung" erstellen um den Gewinn zu ermitteln welchen ich in der Steuererklärung unter "Einnahmen aus Selbstständiger Arbeit" angeben muss!?
Ich hoffe jemand in ner ähnlichen Situation oder mehr Know How kann hier bisschen Licht ins dunkel bringen.... Da will man nur Kunst machen und bekommt so eine Bürokratiewelle um die Ohren gehauen :P

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Zwar für Künstler, da Sängerin aber auch ein sog. "Freiberuf" ist, ist alles dazu analog: https://smartist-academy.de/als-hobbykuenstler-bilder-verkaufen/

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Vielleicht auch noch interessant, warum correct oder das Finanzamt deine Tätigkeit als Gewerbe einordnet: Für die Unterscheidung zwischen "klassischem" Künstler (das wäre dann steuerlich gesehen ein Freiberufler) und einem Kunst-Gewerbe, zieht das Finanzamt 2 Punkte maßgeblich herran:

  • Die "Funktionalität" des Ergebnisses (Kunst hat keine Funktion, ein kunstvoll hergestellter Brieföffner schon). Ist eine Funktion gegeben, ist es KunstHANDWERK und somit nicht freiberuflich.
  • Die "schöpferische Höhe" deiner Gestaltung (entsteht etwas komplett Neues?). Hier kann es z.B. sein dass ein Finanzamt dich nicht als Künstler*in annerkennt, wenn du nur Drucke, also Reproduktionen, verkaufst

Wie da in deinem Fall die Entscheidung fällt, muss das Finanzamt entscheiden. In beiden Fällen ist eine Anmeldung beim Finanzamt notwendig, und zwar ab dem Moment, indem du aktiv bist, entweder formlos als Freiberufler oder via Formular des Gewerbeamts. In beiden Fällen bekommst du eine Steuernummer zugeteilt, unter der du dann am Abschluss des Jahres deine Gewinne/Verluste aufführst und mittels dem Steuerformular EÜR an deine normale Steuer anhängst.

Die Kleinunternehmerregelung hat damit gar nichts zu tun, das ist nur eine "Option", um in den ersten 5 Jahren keine Mehrwertsteuer aufzuführen, was die Buchhaltung leichter macht (hierfür gibt es aber Vorgaben, wie z.B. einen Maximalverdienst von aktuell 22.000€/Jahr). Ist dennoch zu empfehlen für dein Vorhaben. An wen und in welche Länder du verkaufst, hat damit nichts zu tun und ist nicht beschränkt. Das hat eher Buchhaltungs-technische Eigenheiten.

Mehr zu dem Ganzen Thema Steuern, Gewerbe und Co. habe ich auch nochmal ausführlich hier zusammengefasst: https://smartist-academy.de/als-hobbykuenstler-bilder-verkaufen/

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