Meiner Meinung nach ist die Restforderung verjährt. Ich würde nicht mehr zahlen. Du kannst dich auf die Einrede der Verjährung berufen.

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Soviel ich weiß ist wichtig, dass du den Schaden mit Bekanntwerden bereits dem Vermieter gemeldet hast. Ansonsten hast du kaum Rechte gegen ihn, wenn du nicht für den Schaden selbst verantwortlich bist. Dann müsste gegebenenfalls deine Haftpflichtversicherung einspringen.

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Mit Zugewinn hat das nichts zu tun, sondern nur mit Wohnungszuweisung. Wenn du gern ausziehst, dann überlasse ihm die Wohnung. Er hat aber kein Recht, dass die Wohnung auf ihn als Eigentümer überschrieben wird. Such zu aller Sicherheit einen Anwalt auf.

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Eigenbedarf ist Eigenbedarf. Der Vermieter darf ihn nicht vorgaukeln. Ansonsten macht er sich extrem schadensersatzpflichtig. Für deine Mutter gelten sicher längere Kündigungsfristen. Sie kann überdies notfalls Räumungsschutz erhalten. Ich rate den Gang zu einem Rechtsanwalt. Er wird alles Recht für deine Mutter ausschöpfen, wenn er wohl nicht auf Dauer wird verhindern können, dass sie ausziehen muss.

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Ohne jeglichen Zweifel, das ist die Gewerbesteuer. Daher sind ja auch die Kommunen ganz scharf darauf, dass bei ihnen so viel Firmen und möglichst um so größere ansässig werden.

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Da ändert sich, denke ich, nicht viel. Billy liegt da schon richtig; Ehrenamt bleibt Ehrenamt. Nur eine Aufwandsentschädigung wird sicher gezahlt, mehr nicht!

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Studiere deinen Mietvertrag genau. Vielleicht ist da doch eine vorzeitige Beendigung geregelt oder sogar eine Kündigung. Wenn das alles nicht der Fall ist, dann hängt es tatsächlich nur vom Willen des Vermieters ab, ob er dich vorzeitig entlässt.

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Erben kann man sicher auch Schulden. Aber möglicherweise könntest du die Versäumung der Ausschlagungsfrist anfechten. Aber dazu musst du sicher zu einem Fachmann, nämlich einem Rechtsanwalt.

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Dort wo der Schuldner seinen Wohnsitz hat, der für diesen Bezirk zuständige Gerichtsvollzieher ist für deinen Vollstreckungsauftrag zuständig. Du kannst bei dem Amtsgericht anrufen, das ebenfalls zuständig ist für den Wohnort des Schuldners und dort den zuständigen Gerichtsvollzieher erfragen.

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Da ändert sich mal nichts, nur dass das volljährige Kind seinen Unterhalt dann selbst aus dem Urteil geltend machen muss. Außer es kommt noch was hinzu, z. B. eine Ausbildungsvergütung. Aber allein die Volljährigkeit ändert, soviel ich weiß, nichts an dem Kindesunterhaltsurteil.

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Wie ich selber weiß, wird bei einem Selbstständigen der Durchschnitt seiner 3 Jahres Einkommens genommen, um den monatlichen Verdienst für den Unterhalt herzubekommen. Daher wird sich dieses sein unterhaltrechtliches Einkommen kaum verändern oder verringern, wenn er 2 bis 3 Monate krank oder auf Reha ist. Er wird also sicher den Unterhalt weiter zahlen müssen, wenn auch nur etwas geringer.

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Das kommt darauf an, was du monatlich verdienst. Wenn du dabei über den Selbstbehalt von monatlich 900,00 Euro nicht liegst, musst du auch keinen Unterhalt zahlen. Das wird bei dem Vater ebenso selbstständig geprüft. Wenn ihr beide über dem Selbstbehalt liegt, haftet ihr beide anteilig auf Unterhalt.

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Bei einem Strafgefangenen fehlt regelmäßig die Bedürftigkeit, die für einen Unterhaltsanspruch für den Unterhaltsgläubiger notwendig ist. Ich denke, dass der Ansatz von demosthenes daher zutreffend ist.

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Nein, das geht bestimmt nicht. Ich hoffe aber, dass sich deine Freundin den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung festschreiben ließ, ich meine damit, dass sie eine Vereinbarung hat, damit sie diese umgehend vollstrecken oder die Gehaltsansprüche ihres geschiedenen Mannes pfänden kann, sollte er wirklich den Unterhalt einbehalten.

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Die Nebenkosten sind auf jeden Fall zu vereinbaren genauso wie die monatliche Vorauszahlung darauf. Wenn nichts vereinbart wird, hat der Vermieter das Nachsehen, weil dann die Nebenkosten in der Miete enthalten sind.

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Der Bausparvertrag ist freilich pfändbar. Das Darlehen kann allerdings nur von einem Baugläubiger gepfändet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das angesparte Eigenkapital und das Darlehen zur Zuteilung reif sind.

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Wenn jemand nicht mehr arbeitet, obwohl er mehr arbeiten und damit mehr verdienen könnte, um seinen Unterhaltsansprüchen zu entgehen, dann wird ihm ein sogenanntes fiktives Einkommen zugerechnet. Er wird dann vom Unterhaltsrichter so angesehen, als er diese Mehreinnahmen hat, wonach er den hieraus berechneten Unterhalt zahlen muss. Und wenn ihn das nicht interessiert und eine Zwangsvollstreckung später keinen Erfolg hat, kann deine Freundin auch Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht bei der Polizei stellen.

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Ich sehe das ebenso wie wfwbinder. Solange der Insolvenzbeschluss noch nicht da ist, solltest du weiter vollstrecken. Erst wenn über das Gesamtvermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wird, bist auch auch du mit deiner Forderung betroffen.

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Man bietet am besten den Kindern eine Abfindung gegen einen Pflichtteilsverzicht an. Wenn damit die Kinder nicht einverstanden sind, könnte man im Testament das Kind bevorzugen, das nicht auf den Pflichtteil zugreift, indem man es als alleinigen Schlusserben einsetzt, während man das Kind, das den Pflichtteil geltend macht, ebenfalls auf den Pflichtteil des Schlusserben setzt.

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