Wenn von einem Ärzt/Psychater eine Bescheinigung über eine „drohende soziale Behinderung“ vorliegt, kann man beim Jugendamt eine Kostenübernahme als Eingliederungshilfe nach § 25 a SGB VIII beantragen.
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Aus meiner Erfahrung als Caritas-Angestellter kann ich die beiden Antworten nur bestätigen. Als Mitarbeiter der Caritas hat man sich nach den Regeln der Kirche zu richten. Meine Scheidung (nach auch kirchlicher Trauung) wurde –gerade noch - geduldet, aber eine neue Heirat wäre auch ein sofortiger Kündigungsgrund.