Heute ist ein schreiben von der Agentur eingetroffen, indem mir bestätigt wird, dass der Mietzuschuss ab Aug 11 an mich geht.

Trotzdem sitze ich jetzt auf meinem Schaden. Ich werde nicht locker lassen und eine Schadensersatzklage gegen die Hartz IV-Empfängerin erheben. Aber ich glaube dass das nichts nützen wird, nur Zeitverschwendung.

Menschen machen Gesetze.

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Räumungsklage wurde schon beim Amtsgericht eingereicht.

Natürlich ist das Mietausfallrisiko meine Angelegenheit. Doch ist es gerechtfertigt zu sagen, dass die Allgemeinheit nicht davon betroffen ist. Natürlich ist die Allgemeinheit dadurch betroffen! Steuergelder werden zum Fenster rausgeworfen. Soll die staatliche Behörde die solch einen Missbrauch sieht so Verhalten als ob nichts wäre, und mir als Vermieter die Schuld für das Handeln einer Hartz IV-Empfängerin zuschieben. Nein!!!

Die Behörde muss einen solchen Betrug ahnden. Sei es durch Nachzahlung, Leistungsminderung oder Strafanzeige. Und nicht untätlich zusehen.

Hier die Agentur für Arbeit: " An alle Hartz IV-Empfänger wir dulden Sozialschmarotzer und Mietnomaden! Und seien Sie unbesorgt, sich von Steuergelder bereichern zu lassen ist legitim"

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sry datum:

Nach ihrem Urlaub der nach dem 20. Juni 2011 endete, hatte sie keine Möglichkeit mehr die Leistungen für Unterkunft und Heizung zurück zu ziehen.

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hey,

Ihnen steht der Mietminderungsbetrag nicht zu, lesen Sie dazu §22SGBII der von "tatsächlichen Aufwendungen" spricht. Das ist definitiv!

Handeln Sie so wie Ihr Anwalt es Ihnen geraten hat!

Sie können aber Klage erheben und Schadensersatz wegen der Gesundheitsgefährdung und den Möbeln einklagen. Dieses Geld dürfen Sie dann behalten und es wird nicht als Vermögen oder Einnahme durch die ARGE bewertet.

Viel Erfolg:)

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hay,

deine Ausführungen sind OK! Außer, diese Aussage von Dir: "Eine Mietminderung ist eine Art von Entschädigung. Es gibt Mängel,die die Lebensqualität in der Wohnung erheblich einschränkt. Deshalb steht der ARGE nicht automatisch der geminderte Betrag zu!"...das ist völliger Quatsch.

Es steht dem Leistungsempfänger nicht zu den Differenzbetrag einzubehalten. Siehe bitte §22SGBII.

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