Antwort
Danke für deine Antwort. Also ist in diesem Fall die Einzugsermächtigung für die Umsatzsteuer, durch welche die Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet gilt nicht relevant, da es keine Zahlung der UmSt gab, sondern eine Verrechnung mit der Vorsteuer, die erst nach dem 10.1. zurückgezahlt wurde.
Grüße gustel