Frage
Hallo,
ein Verlustvortrag kann nur im Folgejahr angerechnet werden, wenn er durch das FA in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt wurde.
Diesen Bescheid gibt es jedoch nur, wenn die Werbungskosten (nicht die WK-Pauschale) höher sind als die Einnahmen (z.B. Bruttolohn.
Versicherungen zählen grundsätzlich nicht, Bewerbungen jedoch schon zu den Werbungskosten.
Liebe Grüße, gatschetto