Hallo,

du solltest in jedem Fall eine Steuererklärung für die betroffenen Jahre nachreichen.... denn rein rechtlich gesehen bist du ja offenbar verpflichtet. Im Extremfall könntest du sonst ein Steuerhinterziehungsverfahren an den Hals gehängt bekommen.

Da das Finanzamt dir noch keinen Verspätungszusclag festgesetzt hast, musst du auch mit keinerlei zusätzlichen Strafen rechnen.

Solltest du jedoch steuer nachzahlen müssen, werden diese ab etwa dem 15. Monat nach Beginn des Veranlagungszeitraums verzinst, was zu einer höheren Belastung für dich führen würde, als wenn du sie rechtzeitig eingereicht hättest.

Solltest du im Gegenteil dazu Steuern erstattet bekommen, würden auch diese, jedoch zu deinem Vorteil, verzinst werden.

Liebe Grüße, gatschetto

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Hallo,

ein Verlustvortrag kann nur im Folgejahr angerechnet werden, wenn er durch das FA in einem Verlustfeststellungsbescheid festgestellt wurde.

Diesen Bescheid gibt es jedoch nur, wenn die Werbungskosten (nicht die WK-Pauschale) höher sind als die Einnahmen (z.B. Bruttolohn.

Versicherungen zählen grundsätzlich nicht, Bewerbungen jedoch schon zu den Werbungskosten.

Liebe Grüße, gatschetto

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Hallo,

ich kann dazu leider nur sagen wie es zumindest bis 2004 war.

Da konnte man Steuerberatungskosten bis 1000,-€ sogar als Werbungskosten oder eben als Sonderausgaben geltend machen.

Vorteil WK: wird komplett angerechnet und von den Bruttoeinnahmen abgezogen.

Nachteil Sonderausgaben: Wird grundsätzlich nur bis zu einem max. Betrag angerechnet.

LG, gatschetto

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