Antwort
OK, habe selber eine Antwort gefunden: Nur wenn nach dem horizontalen Ausgleich (Verrechnen von Einnahmen und Studiumskosten (bzw. Werbungskostenpauschabetrag) eines Jahres) ein negativer Betrag über bleibt (Ausgaben (Werbungskostenpauschalbetrag) höher als Einnahmen) kann man diesen Betrag in einem Verlustvortrag dem Finanzamt mitteilen (beim Zweitstudium auch 4 Jahre rückwirkend) und ihn dann wenn man später Steuern bezahlt hat als Werbungskosten geltend machen. Ich habe während des Studiums immer gearbeitet. Einnahmen waren höher als Ausgaben. Mir hilft das ganze als nicht! Belege muss man bei der elektronischen Übermittlung ans Finanzamt erst auf Anfrage nachreichen. Grüße!