Ich weiß nicht mehr weiter mit meinem Fall, den ich lösen muss.
Eine Ärztin hat eine Praxisgemeinschaft bestehend aus 3 Krankenpflegern und einer Sekretärin. Sie hat eine OP-Ausstattung, was ja zu ihrem notwendigen Betriebsvermögen gehört.
Da für sie keine Buchführungspflicht besteht, ermittelt sie ihre Einkünfte gem. § 4 Abs. 3 EStG.
Nach dieser Methode wendet man das Zufluss-Abflussprinzip an, also keine Periodenabgrenzung der Aufwendungen. Meine Frage wäre hier, ob sie denn ihre OP-Ausstattung abschreiben darf als "4III-Rechner"?
Ich hoffe wirklich sehr, dass mir da einer weiterhelfen kann.