Ignoranz ist zum Beispiel so eine Behauptung: „Kann das sein? Das würde ja den Sinn einer NV-Bescheinigung ad absurdum führen, wenn man ihm erst die Steuern erlässt und sie dann, wenn sie angefallen sind, doch einfordert.“

NV-Bescheinigung ist kein Steuererlass, kein Freibrief auch keine Steuerbefreiung!!!

Mit einer NV-Bescheinigung können vor allem Geringverdiener, Rentner und Kinder hohe Kapitalerträge kassieren, ohne dass die Bank Abgeltungsteuer abzieht. Beantragen Sie die Bescheinigung beim Finanzamt, wenn Ihr steuerpflichtiges Einkommen oder das Ihres Kindes trotz der Kapitalerträge unter 8 004 Euro (Ehepaare 16 008 Euro) im Jahr bleibt. Dabei zählt nur das Einkommen nach Abzug von Freibeträgen und Kosten.

Die Bescheinigung ist drei Jahre lang gültig, wenn sich die steuerliche Situation nicht ändert. Auch eine Steuererklärung müssen Sie in dieser Zeit nicht abgeben.

Wenn Du eine NV Bescheinigung beantragst, erklärst Du, dass Deine Angaben der Wahrheit entsprechen, und dass Du es anzeigst, wenn sich die Verhältnisse ändern.

Ändert sich die steuerliche Situation so, dass mein zu versteuerndes Einkommen (Renten, Zinsen, Mieteinnahmen usw.) über den Steuerfreibetrag hinaus wächst, bin ich verpflichtet die NV-Bescheinigung zurück zu geben, meine Banken davon zu unterrichten und darüber hinaus muss ich wie jeder Bürger, der Einkünfte höher als das Existenzminimum – sprich Steuerfreibetrag – bekommen hat, eine Einkommensteuererklärung abgeben.

Fazit: wenn ich eine Jahresrente von 4.000,- Euro im Jahr habe und dazu noch 4000,- Euro Zinseinnahmen, darf ich ohne weiteres meiner Banken eine NV-Bescheinigung vorlegen und somit keine Abgeltungssteuer/Kapitalertragssteuer bezahlen.

Bekomme ich ein Jahr später zu meiner Rente – siehe oben – noch 6.000,- Euro Zinsen, dann NV-Bescheinigung zurück geben/zurück holen und Einkommensteuererklärung abgeben!!!

Die Bescheinigung ist zurückzugeben, wenn das Finanzamt hierzu auffordert oder wenn der Inhaber erkennt, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind (siehe hierzu § 44a EStG). Die NV-Bescheinigung ist mithin keine Befreiung von der Steuerpflicht. Fordert das Finanzamt die Bescheinigung vom Steuerpflichtigen zurück, dann muss dieser seine bei seinen Banken abgegebenen Bescheinigungen wieder zurückholen. Mit Rückgabe durch die Bank endet für die Banken die Befreiung vom Steuerabzug auf Kapitalerträge nach § 43 EStG.

Fazit: Die NV-Bescheinigung ist keine Steuerbefreiung für Rentner oder für Ignoranten sondern für Bundesbürger, die voraussichtlich insgesamt so wenig Einkommen haben, das ihr zu versteuerndes Einkommen unter den Steuerfreibetrag bleibt.

Wenn die Bedingungen für die Nichtveranlagung nicht mehr zutreffen, müssen die Steuerzahler die Bescheinigungen wieder zurückgegeben.

Das bedeutet, dass wenn ich nur 300,- Euro Rente im Monat habe und aber zusammen mit Zinserträgen den Steuerfreibetrag überschreite, steht mir keine NV-Bescheinigung mehr zu.

Das Finanzamt kann die Bescheinigung auch selbst zurückfordern. Der Bankkunde muss die Bescheinigung in beiden Fällen von den Kreditinstituten zurückholen!

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