Mieter muss nicht für abgebrochenen Schlüssel aufkommen

Das Amtsgericht Halle (AG) hat am 17.03.2010 entschieden, dass ein Vermieter die ihm infolge eines abgebrochenen Schlüssels enstandenen Kosten lediglich dann vom Mieter zurückverlangen kann, falls dieser gegen gegen seine Obhutspflicht verstoßen hat (Az.: 93 C 4044/08).

Geklagt hatte ein Vermieter, dem durch den Austausch eines Briefkastenschlosses Kosten in Höhe von 75,45 Euro entstanden waren. Jenen Betrag forderte er von seinem Mieter ein, weil diesem der Briefkastenschlüssel abgebrochen war. Der Mieter verweigerte allerdings die Zahlung.

Nach Ansicht des Gerichts zu Recht. Der Mieter habe schließlich nicht gegen seine Obhutspflicht verstoßen. Es entspreche allgemeiner Lebenserfahrung, dass Schlüssel zumeist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern aufgrund Materialermüdung abbrechen. Das habe aber der Mieter eben nicht zu vertreten. Folglich habe der Vermieter gegen seinen Mieter keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Summe.

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