Ich kann diese Frage abschliessend beantworten.Grundsätzlich haftet ein AN gegenüber dem AG nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.(Auch Arbeitsrecht!)Bei grober Fahrlässigkeit wird meist anteilig gequotelt d.h. auf gut deutsch es wird nur ein kleiner prozentualer Anteil nach festgestelltem Verschuldensgrad gefordert.Z.B. in Höhe von der Selbstbeteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Betriebshaftpflicht.Ähnlich ist es bei Betriebsunfällen mit Kfz.Hierbei greift jedoch in diesem Fall wenn überhaupt dann die hoffentlich abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ein, wenn der AG Forderungen stellt.Diese reguliert entweder die Forderung oder prüft, ob eine Haftung überhaupt statthaft und gegeben ist.(indirekter Rechtschutz gegenüber dem AG!)Ein AG hat sich generell selbst gegen das täglich entstehende Betriebsrisiko abzusichern oder das Risiko selbst zu tragen.Das wäre insbesondere der Fall bei einfacher Fahrlässigkeit, die eh versichert ist.Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko bei Schäden.Ein Haftungsanspruch gegenüber dem AN besteht hier ausdrücklich NICHT! Das ist z.B. ein Fehler wie Umstoßen einer Vase beim Kunden etc. sprich ein Schaden der durch einen Moment der Unachtsamkeit passiert ist.Grobe Fahrlässigkeit(Kenntnis des Verbots/drohender Gefahr) oder Vorsatz(schädigende Absicht) müsste zudem erst vom AG auch bewiesen werden können.Mein Beitrag ist ohne Gewähr und stellt keine Rechtsberatung dar.Im Zweifel immer einen Anwalt konsultieren und sich beraten lassen. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.