Arbeitnehmerhaftung für Schaden während Erwerbstätigkeit?

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Ich kann diese Frage abschliessend beantworten.Grundsätzlich haftet ein AN gegenüber dem AG nur, wenn er grob fahrlässig oder vorsätzlich handelt.(Auch Arbeitsrecht!)Bei grober Fahrlässigkeit wird meist anteilig gequotelt d.h. auf gut deutsch es wird nur ein kleiner prozentualer Anteil nach festgestelltem Verschuldensgrad gefordert.Z.B. in Höhe von der Selbstbeteiligung des Arbeitgebers gegenüber der Betriebshaftpflicht.Ähnlich ist es bei Betriebsunfällen mit Kfz.Hierbei greift jedoch in diesem Fall wenn überhaupt dann die hoffentlich abgeschlossene Privathaftpflichtversicherung ein, wenn der AG Forderungen stellt.Diese reguliert entweder die Forderung oder prüft, ob eine Haftung überhaupt statthaft und gegeben ist.(indirekter Rechtschutz gegenüber dem AG!)Ein AG hat sich generell selbst gegen das täglich entstehende Betriebsrisiko abzusichern oder das Risiko selbst zu tragen.Das wäre insbesondere der Fall bei einfacher Fahrlässigkeit, die eh versichert ist.Hier trägt der Arbeitgeber das Risiko bei Schäden.Ein Haftungsanspruch gegenüber dem AN besteht hier ausdrücklich NICHT! Das ist z.B. ein Fehler wie Umstoßen einer Vase beim Kunden etc. sprich ein Schaden der durch einen Moment der Unachtsamkeit passiert ist.Grobe Fahrlässigkeit(Kenntnis des Verbots/drohender Gefahr) oder Vorsatz(schädigende Absicht) müsste zudem erst vom AG auch bewiesen werden können.Mein Beitrag ist ohne Gewähr und stellt keine Rechtsberatung dar.Im Zweifel immer einen Anwalt konsultieren und sich beraten lassen. Ich hoffe ich konnte weiterhelfen. Benjamin Stieß Versicherungsfachmann IHK

Danke!

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Jetzt hab ich doch was gefunden bei Haufe:

https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/arbeitnehmerhaftung-im-arbeitsverhaeltnis-4-haftung-gegenueber-aussenstehenden_idesk_PI10413_HI569624.html

So ganz verstehe ich es aber nicht. Erst wird lange beschrieben, inwieweit und wann der AN haftet. Auf der zweiten Seite wird dann als Obliegenheit des AG beschreiben, dass dieser den AN freistellen muß vom Schadensersatz, wenn er die Betriebshaftpflichtvers. aus Kostengründen nicht abgeschlossen hat.

Was denn nun?

Und was ist eine "angemessene Selbstbeteiligung" bei Mindestlohn und einem Schaden in Höhe eines halben Nettogehaltes?

Hallo,

du hast doch schon alles selbst gut und richtig recherchiert !

Denn, kann man dem Mitarbeiter weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz nachweisen, kommt die Firmenhaftung ins Spiel.

Fehler sollten nicht passieren, sind aber nicht generell auszuschließen ! 

Wenn da auf der zweiten Seite als Obliegenheit des AG geschrieben steht, 

".....dass dieser den AN freistellen muß vom Schadensersatz, wenn er die Betriebshaftpflichtvers. aus Kostengründen nicht abgeschlossen hat ...." 

dann würde es, wäre es hier so, für mein Rechtsempfinden eindeutig im Verantwortungsbereich des AG's liegen ! 

Verantwortungslose Sparsamkeit könnte im Ernstfall zum Bumerang werden ! "Grobe Fahrlässigkeit" könnte man es auch nennen. 

Ist nur mein Rechtsempfinden zum geschilderten Sachverhalt, bin nicht vom Fach. 

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@Gaenseliesel

Danke für die Antwort, gänseliesel. Ich werd das rechtlich schon hinkriegen, evtl. auch per Beratungshilfe.

Aber ich empfinde es als schreiend ungerecht, dass ein AN mit einem Nettoeinkomen von 1120,- € einen Schadensersatz von 600,- € oder evtl. die Hälfte bezahlen muß. Er arbeitet auch erst seit 5 Monaten dort.

Was für finanzielle Risiken nimmt denn da ein Arbeitnehmer auf sich für netto 1120,-€  ?  Der Schaden auf einer Baustelle hätte ja locker um einiges höher sein können.

Sollte man sich als Arbeitnehmer zusätzlich versichern? Das wäre aber bestimmt recht teuer (angesichts des Einkommens).

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@Brigi123

Hier mal ein paar (er)klärende Worte ..;-)

Grundsätzlich ist der AG in der Pflicht seinen AN dem Kunden gegenüber aus der Haftung zu nehmen - sprich einen bei der Arbeit entstandenen Schaden dem Kunden gegenüber zu regulieren.

Nur wenn dem AN grober Vorsatz (also Absicht) oder fast so schlimm, grobe Fahrlässigkeit (Trunkenheit, handeln wider besserem Wissens, also gegen eine direkte Anweisung) nachgewiesen werden kann - also nicht vermutet wird - kann der AG den AN mit bis zu 3 Nettogehältern in Regress nehmen.

Das gilt dann nicht, wenn der AG eben keine Versicherung hat, die dieses Betriebsrisiko abfängt. Dann haftet der AG - selbst bei schuldhaften Verhalten des AN - immer selbst mit seinem Vermögen.

Einordnung Absicht: Absicht liegt dann vor, wenn ein Schaden mit purer Absicht herbeigeführt wird. Der Täter also ganz genau weiß, dass sein bewusstes Handeln zu einem Schaden führen wird. Beispiel: Kellner zerdeppert aus Ärger über den Küchenchef absichtlich 20 Teller.

Einordnung grobe Fahrlässigkeit: Diese liegt dann vor wenn eine schadensverursachende Handlung durchgeführt wird, obwohl im Vorfeld die grundsätzliche Gefahr eines Schadenseintritts bekannt sein musste. Beispiel: Der angetrunkene Maurer arbeitet, entgegen der Weisung seines Poliers, auf einem (noch) nicht absturzge-sicherten Gerüst und verliert einen Ziegelstein aus der Hand. Der Stein verursacht einen Schaden. Hier liegt zweifache grobe Fahrlässigkeit vor. Trunkenheit und Zuwiderhandlung gegen die Weisung des Poliers.


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@Brigi123

Du hast vollkommen recht Brigi 123, so etwas geht gar nicht ! 

Mit dieser Forderung (sollte eine gerichtlichen Auseinandersetzung unvermeidlich werden) wird der AG auch nicht durchkommen.  

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Schonmal Danke an Benjamin und Jürgen!!!

Die eigentliche "Danke-Funktion" finde ich jetzt grad nicht. VG, Brigi123