Antwort
Danke EnnoDerDritte,
leider scheint es die Finanzbehörde anders zu sehen, da für eine unentgeltlich erworbene Sache (ein wertgleicher Objekt-Tausch) auf diesen Teil anfallende Abschreibungen nach Sicht des Finanzamtes nicht in Ansatz gebracht werdn können. Nur bei Entgeltlichkeit einer Sache, können Instandhaltungs-Abschreibungen laut Finanzamt geltend gemacht werden. Die Klärung dieses Sachverhaltes: Tauschgeschäfte sind nach Ansicht des Finanzamtes angeblich unentgeltlich, hat enormen Einfluss auf die Geltendmachung von Instandhaltungsaufwendungen, nachdem die ehemals beiden Eigentümer zweier Immobilien, jetzt Alleineigentümer einer der Immobilien sind und objektbezogene Instandhaltungen durchgeführt wurden.
Mit freundlichen Grüssen
Melz