Antwort
Auskunft des Ordnungamtes: Der Verstoß, der Sie betrifft, ist für uns nicht mittels Bußgeldverfahren verfolgbar, da die Verpackungsverordnung keinen Ahndungsweg aufweist, obwohl die Anforderung an den Händler im Verordnungstext formuliert ist
Mit anderen Worten verboten aber nicht strafbar