Ergänzend zum Zustand des Verzugs (und einem grundsätzliche Recht des anderen sich vom Vertrag zu klösen) wäre noch zu sagen, dass auch eine Anzeige wegen Betruges in Frage kommen kann, wegen ungenügender Deckung des Kontos, obwohl mit einer Abbuchung zu rechnen war nachdem eine Leistung in Anspruch genommen wurde. Wenn man also eine Einzugsermächtigung gibt für eine Leistung, die man in Anspruch nimmt, obwohl man weiss, dass man eigentlich kein Geld dafür hat, täuscht man über seine Vermögensverhltnisse. Das ist strafbar.

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