Direktversicherung und neuer Arbeitgeber nach Elternzeit

Hallo,

ich hoffe, dass man mir hier helfen kann: Ich ärgere mich gerade sehr über meine Direktversicherung.Vielleicht kennt hier jemand ähnliche Fälle?

Ich habe einige Jahre meine Direktversicherung gehabt. Dann wurde ich schwanger, während der Schwangerschaft habe ich mit meinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag unterschrieben. Die Versicherung habe ich ein Jahr lang ausgesetzt, dann privat weiter gezahlt, damit ein späterer Arbeitgeber sie wieder weiter führen könnte. Das - so wurde mir mehrmals von mehreren Sachbearbeitern telefonisch versichert - sei problemlos möglich. Man müsste nur überhaupt weiter zahlen, es sei egal, woher das Geld käme. Nach vier Jahren und zwei Kindern hatte ich dann einen neuen Job und die Personal-Sachbearbeiterin dort meinte gleich, dass das sicher nicht ginge, die Versicherung weiter zu führen, da ich zu lange ausgesetzt hätte. Dass ich selbst weiter gezahlt hatte, würde hier nicht gelten. Ich telefonierte also noch ein paar Mal mit der Versicherung und bekam immer wieder die gleiche Auskunft: Alles kein Problem. So übernahm mein Arbeitgeber die Versicherung und wollte sie dann auf die Versicherungsfirma übertragen, mit der er zusammen arbeitet (die können sich das irgendwie aussuchen, wenn ich das recht verstanden habe?). Auch das ließ sich gut an, bis ich auf einmal eine Rechnung meines alten Versicherungsanbieters bekam. Da wunderte ich mich und rief an. Antwort: Nein, die Übertragung der Versicherung wäre abgelehnt worden, da ich zu lange ausgesetzt hätte. Dabei sei es irrelevant, dass ich privat weiter gezahlt hatte. Auch meine Beschwerden, warum mir das am Telefon denn mehrfach falsch gesagt wurde, wurden einfach wegignoriert. Jetzt sitze ich hier mit zwei Direktversicherungen und einer ziemlichen Wut im Bauch. Wie schwer es ist, mit nur einem Einkommen und zwei kleinen Kindern das Geld für diese dumme Versicherung abzuknapsen, ist wohl nachvollziehbar. Und dann auch noch umsonst. Kann das denn wirklich sein? Und was machen andere Mütter, die länger als ein Jahr in Elternzeit gehen? Darf man einfach keine Kinder kriegen, wenn man eine Direktversicherung hat? Und können die einem wirklich irgend einen Mist erzählen und müssen sich nicht dran halten?

Über Ratschläge würde ich mich sehr freuen!

Außerdem soll es doch eine zentrale Stelle geben, wo man sich über Versicherungen beschweren kann, oder?

...zum Beitrag

Hallo Steffili.

Vorweg: wenn Ihre DV bereits vor 2005 bestand, gibt es Punkte, die von den folgenden Schilderungen abweichen. Insofern gehe ich davon aus, dass die ursprüngliche DV nach 2004 abgeschlossen wurde.

Also:

Die Übertragung eines Versorgungskapitals ist nach §4 Absatz 3 BetrAVG (und das gilt hier) nur innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beim alten Arbeitgeber möglich, die Weigerung des "alten" Versicherers zu Übertragung ist also ok.

Wird eine Tätigkeit ohne Zahlung von Entgelt bei Elternzeit unterbrochen, wird diese Frist für die Zeit der Elternzeit gehemmt, siehe § 212 VVG:

§ 212, Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit: Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.

Man darf also auch Kinder bekommen, wenn man eine Direktversicherung hat und der Gesetzgeber hat dafür sogar eine vorsorgliche Regelung ins Versicherungsvertragsgesetz geschrieben. Ich schätze, dass Sie diese Regelung selber unterbrochen haben, als Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichneten. Denn dann bestand ja kein "Arbeitsverhältnis ohne Entgelt" mehr. Insofern wäre jetzt interessant, ob zur Problematik der bAV etwas im Aufhebungsvertrag steht und ob da jemand auf diese Reglung hätte hinweisen müssen und jetzt schadenersatzpflichtig wäre. Das beurteilt am besten ein spezialisierter Rechtsanwalt.

Lösung zur Verringerung des persönlichen Ärgers:

Möglicherweise ist der Schaden gar nicht so groß. Den privat gezahlten Beiträge stehen entsprechende Leistungen in der "alten" DV gegenüber, da ist also kein Schaden entstanden. Handelte es sich noch um einen Gruppenvertrag mit höheren Leistungen, hätten Sie diese höheren Leistungen privat gar nicht bekommen können. Demnach hätten Sie sogar einen Vorteil durch die private Einzahlung.

Je nach Gestaltung der neuen DV hätten Sie bei einer Übertragung des Kapitals Abschlusskosten gespart, was bei einem ordentlichen Gruppenvertrag aber eh nicht viel aus macht, und einen Gruppenvertrag kann man in der bAV meistens voraussetzen.

Zu guter Letzt muss man auch erkennen, dass Sie durch den Aufhebungsvertrag und die Wendung an einen Sachbearbeiter des Versicherers mitgewirkt haben an dem Ausgang der Geschichte. Der Mitarbeiter eines Versicherers ist eben nicht verpflichtet, Sie bezüglich Ihrer rechtlichen Situation zu beraten, sondern er ist ausschließlich seinem Arbeitgeber verpflichtet. Das ist anders bei Versicherungsberatern, Versicherungsmaklern und Rechtsanwälten, die alle IHREN Interessen verpflichtet sind und die Sie auch hätten konsultieren können.

Ob eine Beschwerde beim Ombudsmann also sinnvoll ist, halte ich vor dem Hintergrund der schwierigen Beweisführung (mündliche Aussage) und der Beratungsgrundlage (Versicherer statt Makler oder Berater) für zweifelhaft.

...zur Antwort

> Des weiteren agumentiert Monarchis damit das wenn ich drei Lebensversicherungen bisher habe nur die älteste im Todesfall bezahlen würde und die anderen 2 nicht ist das Richtig?

Der Sinn einer Lebensversicherung ist bekanntlich die Absicherung des Lebens, im Todesfall sollte also eine Leistung vereinbart sein. Die vereinbarte Versicherungssumme steht im Versicherungsschein, die Rahmenbedingungen zur Leistung in den Bedingungen. Auf das Datum des Abschlusses oder das Vorhandensein anderer Verträge kommt es dabei nicht an.

> Des weiteren wird argumentiert das Rentenversicherungen immer nur die garantierten Summen auszahlen und nie mehr hat jmd da schon Erfahrungen gemacht?

Sind es jetzt Lebens- oder Rentenversicherungen oder gibt es noch weitere Verträge?

Bei Rentenversicherungen ist die Todesfallleistung oft auf die eingezahlten Beiträge begrenzt, dann wäre eine so genannte Beitragsrückgewähr vereinbart. Alternativ lassen sich auch Hinterbliebenenzusatzleistungen vereinbaren, die recht vielfältig gestaltet sein können. Ist beides nicht vereinbart (das gibt es auch), dann endet der Vertrag im Todesfall VOR Rentenbeginn in der Tat ohne Auszahlung. Die Antwort steht also - wie meistens - im Versicherungsschein und in den Bedingungen.

Ich bin hier vorerst von klassischen Tarifen ausgegangen. Wenn es sich um fondsgebundene Verträge (Rente oder Leben) handelt, können die Todesfallleistungen vor Rentenbeginn noch mal deutlich anders aussehen.

Übrigens: Ich weiß natürlich nicht, ob es hier so ist, aber: das Vertriebsmodell für viele Genussrechte sieht ja nicht selten das Plattmachen bestehender Verträge (Leben / Rente) vor, um eine Einmalzahlung und damit eine stornofreie Provision für den Vermittler zu generieren. Dabei ist natürlich immer zu prüfen, ob das auch Sinn macht und im Rahmen der Prüfung sind steuerliche Gegebenheiten (Stichwort "Altverträge vor 2005 mit steuerfreier Leistung", fällige Kapitalertragsteuer bei Auflösung, möglicherweise hohe Stornoabschläge, etc.) sowie die Höhe des Garantiezinses zu beachten. Und auch wenn bei Genussrechten von garantierter Verzinsung die Rede ist, ist rein faktisch Nichts garantiert, wenn es Nichts zu verteilen gibt (im Gegenteil, dann stehen die Genussrechte an letzter Stelle).

Warum eine Genussrech der Ersatz für einen benötigten, bereits bestehenden Todesfallschutz sein soll, wäre auch fraglich.

...zur Antwort

Der Arzt sagt er hat genug Begründet und er entscheidet was medizinisch notwendig ist>

Das mag der Arzt so sehen, ist aber nicht so. Bei der Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit (zumindest im Rahmen der Erstattung aus einem PKV-Vertrag) ist "nach überwiegender Rechtsauffassung die Einschätzung des behandelnden Arztes nicht entscheidend, sie ist allenfalls als Indiz zu werten" (Bach/Moser, Kommentar zur Privaten Krankenversicherung, C, Rn 43). Die medizinische Notwendigkeit ist stets objektiv zu beurteilen. Wie das in Ihrem Fall ist, kann hier wohl keiner sagen, da die Infos über die genaue Behandlung und die damaligen Rahmenbedingungen nicht ausreichen und hier wohl auch kaum vollständig darstellbar sind. Der Gang zum Ombudsmann, wie hier schon vorgeschlagen, scheint da der geeignete und kostengünstigste Weg zu sein.

Übrigens: das Vorliegen der med. Notwendigkeit ist die zentrale Leistungsvoraussetzung in der PKV und muss vom Versicherungsnehmer nachgewiesen werden. "Zweifel gehen zu seinen Lasten" (Bach/Moser, C, Rn 69).

Außerdem: fehlt es tatsächlich einmal an der medizinischen Notwendigkeit, ist ja auch fraglich, ob überhaupt ein Behandlungsvertrag zustande gekommen ist, da gibt es schließlich auch diverse Aufklärungspflichten des Arztes gegenüber dem Patienten.

...zur Antwort

Die Frage ist doch immer, wo das Risiko liegt. Und hier liegt das Risiko in dem Umstand, dass die Mutter der Kinder versterben könnte, sich irgendwann selber privat versichert oder ohne die Kinder ins Ausland verzieht oder ähnliches. Der Anspruch auf Familienversicherung könnte dann entfallen und die Kinder müssten dann wieder bei Ihnen in der Beihilfe versichert werden. Das kann bei gutem Gesundheitszustand der Kinder reibungslos klappen, bei schlechtem bliebe unter Umständen nur der Basistarif, der meistens weder leistungs- noch beitragsmäßig dem Kundeninteresse entspricht. Ob Ihnen die Sicherheit für die garantierte Wiederaufnahme 4,- Euro Wert sind, können nur Sie selbst entscheiden. Bei positiver Entscheidung unbedingt vor Abschluss die Bedingungen akribisch beäugen, insbesondere auch die Obliegenheiten.

...zur Antwort

************Auf der Seite der deutschen Rentenversicherung findet man folgenden Hinweis zum Thema:

"Wie bereits seit dem 1.1.2008 gilt auch ab 2012 eine monatliche Hinzuverdienstgrenze von 400 Euro brutto. Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob das Einkommen in den alten Bundesländern oder im Beitrittsgebiet erzielt wird. Wird das Einkommen im Rahmen einer wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Stunden und mehr erzielt, prüft der Rentenversicherungsträger, ob die festgestellte Erwerbsminderung weiterhin vorliegt."

Die reine Höhe des Hinzuverdienstes ist also nicht der alleinige Parameter, wenn Sie eine volle Erwerbsminderungsrente beziehen. Zu bedenken ist auf jeden Fall auch das zeitliche Ausmass der Tätigkeit, da bei Überschreitung gewisser Grenzen die Kürzung oder Aberkennung (neue Überprüfung) des Rentenbezugs droht. Die Grenzen sind immer individuell zu ermitteln. Dabei hängt es auch davon ab, ob Sie die volle EM-Rente allein aufgrund Ihrer Restleistungsfähigkeit (unter 3 Stunden täglich) oder aufgrund der Arbeitsmarktsituation (halbe EM-Rente + verschlossener Arbeitsmarkt) beziehen. Im ersten Fall besteht bei unter 15 Stunden wöchentlich und unter 400,- Euro monatlich kein Problem. Bei letzterem könnte eine "Rückstufung" zur halben EM-Rente möglich sein. Wenn Sie sich vorab konkret vom Rentenversicherungsträger beraten lassen, haben Sie eine rechtsverbindliche Auskunft und können loslegen.

...zur Antwort

Ich kenne die Skandia nicht näher, kann also nicht mit Detailwissen aufwarten. Bezüglich der aktuellen Berichterstattung würde ich jedoch abwarten. Zum einen steht ein Rückzug ja noch gar nicht fest. Zum anderen wäre selbst im Extremfall (kompletter Rückzug aus dem deutschen Neugeschäft) die Bestandsbetreuung denke ich relativ wahrscheinlich auf einem akzeptablen Niveau weiter möglich, andere Beispiel aus der Vergangenheit haben das zumindest gezeigt. Was die Renditeerwartung angeht: da Ihre Rürup-Rente wahrscheinlich ein fondsgebundener Vertrag ist, dürfte die Wertentwicklung hauptsächlich von den ausgewählten Fonds abhängen und eher nicht von der Güte der Bestandsbetreuung. Handlungsbedarf bestünde meiner Meinung nach erst, wenn die Fondsauswahl irgendwann einmal nicht mehr Ihren Vorstellungen entsprechen sollte oder wenn Verwaltungskosten unüblich steigen würden. Insofern würde ich die jährliche Berichterstattung zum Vertrag vielleicht noch aufmerksamer als sonst schon lesen.

...zur Antwort

Eine Voraussetzung für die Gewährung der Zulage für das Jahr 2012 ist, dass der Produktanbieter bescheinigt, dass in diesem "Beitragsjahr" Beiträge auf den konkreten Vertrag eingezahlt wurden. Sie müssten also gemeinsam mit Ihrem Produktanbieter sicherstellen, dass der Vertrag dieses Jahr noch ausgefertigt wird und Sie dieses Jahr noch etwas einzahlen können. Dann dürfte diesbezüglich kein Hindernis bestehen. Eine sonstige Frist ist nicht bekannt. Siehe auch §10 a Abs. 5 Einkommensteuergesetz - http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10a.html

...zur Antwort

Hallo Risoo5,

um die Antworten meines Vorredners Niklaus zu ergänzen:

Es gibt derzeit mindestens 21 Bedingungswerke am Markt, die die Formulierung „mehr als altersbedingten Kräfteverfall“ durch den besseren Wortlaut „Kräfteverfall“ ersetzen. Die Alte Leipziger ist meinem Wissen nach im Moment der einzige Versicherer, der sogar ganz klar und unmissverständlich konkretisiert, dass „sowohl bei altersentsprechendem als auch bei mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall“ geleistet wird (Tarifbestimmungen zu den Tarifen BV10 und BV11, Druckstück pm 2310 – 01.2012, §2.1).

Das Standardwerk zur Berufsunfähigkeitsversicherung sieht das Thema momentan nicht so dramatisch, da „immer ein nicht altersentsprechender Kräfteverfall“ gemeint sei. Der Autor „empfiehlt“ aber dennoch, auf den Zusatz „altersgemäß“ zu verzichten („die Bedingungen sollten den Begriff „altersgemäß“ nicht verwenden“, Voit/Neuhaus, Berufsunfähigkeitsversicherung, G IV, Rn 6, Kräfteverfall).

Ich kann Niklaus hier also nur beipflichten, wenn er für die Zukunft erhebliches Streitpotential wegen dieser Klausel sieht.

Widersprechen muss ich GAFIB, da es eben doch auf die Ursache einer BU ankommt. Der Bedingungswortlaut spricht von „Berufsunfähigkeit infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall“. So ist beispielsweise das altersbedingte Nachlassen der Sehkraft keine Krankheit, sondern Kräfteverfall und kann für den Uhrmacher ein erhebliches Problem bei der Ausübung seines Berufes darstellen. Wenn man weiterhin bedenkt, dass der Versicherungsnehmer bei ungünstiger Bedingungsformulierung einen mehr als altersbedingten Kräfteverfall (immer im Vergleich zu seiner jeweiligen Altersgruppe, nicht im Vergleich zur Berufsgruppe) nachweisen muss, kann man sich vorstellen, dass die Leistungsregulierung vielleicht etwas (oder deutlich) länger als 4 Wochen andauern könnte. Und genau das sollte bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung vermieden werden.

Um die ursprüngliche Frage abschließend zu beantworten: Die BU zahlt dann, wenn gute Bedingungen (siehe oben) vorliegen und wenn der Kräfteverfall zu mindestens 50%iger BU führt. Alternativen zu einer guten BU gibt es meiner Ansicht nach nicht.

...zur Antwort

Kosten für Heilbehandlungen können beim Versicherten verbleiben, wenn dieser Privat versichert ist und eine Selbstbeteiligung vereinbart hat. In der GKV verbleiben möglicherweise Kosten von Behandlungen, die nicht im Erstattungskatalog der GKV vorhanden sind, zum Beispiel Zahnersatz über die Regelversorgung hinaus. Spezielle Unfallversicherungen decken diese - unfallbedingten - Heilkosten ab, zum Beispiel bei der Baden Badener (Tarif "Gesund & Munter") oder bei maxpool (Tarif "maxHeilkosten", Versicherer: ERGO direkt).

...zur Antwort