Hallo Steffili.
Vorweg: wenn Ihre DV bereits vor 2005 bestand, gibt es Punkte, die von den folgenden Schilderungen abweichen. Insofern gehe ich davon aus, dass die ursprüngliche DV nach 2004 abgeschlossen wurde.
Also:
Die Übertragung eines Versorgungskapitals ist nach §4 Absatz 3 BetrAVG (und das gilt hier) nur innerhalb eines Jahres nach Ausscheiden beim alten Arbeitgeber möglich, die Weigerung des "alten" Versicherers zu Übertragung ist also ok.
Wird eine Tätigkeit ohne Zahlung von Entgelt bei Elternzeit unterbrochen, wird diese Frist für die Zeit der Elternzeit gehemmt, siehe § 212 VVG:
§ 212, Fortsetzung der Lebensversicherung nach der Elternzeit: Besteht während einer Elternzeit ein Arbeitsverhältnis ohne Entgelt gemäß § 1a Abs. 4 des Betriebsrentengesetzes fort und wird eine vom Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers abgeschlossene Lebensversicherung wegen Nichtzahlung der während der Elternzeit fälligen Prämien in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt, kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer innerhalb von drei Monaten nach der Beendigung der Elternzeit verlangen, dass die Versicherung zu den vor der Umwandlung vereinbarten Bedingungen fortgesetzt wird.
Man darf also auch Kinder bekommen, wenn man eine Direktversicherung hat und der Gesetzgeber hat dafür sogar eine vorsorgliche Regelung ins Versicherungsvertragsgesetz geschrieben. Ich schätze, dass Sie diese Regelung selber unterbrochen haben, als Sie den Aufhebungsvertrag unterzeichneten. Denn dann bestand ja kein "Arbeitsverhältnis ohne Entgelt" mehr. Insofern wäre jetzt interessant, ob zur Problematik der bAV etwas im Aufhebungsvertrag steht und ob da jemand auf diese Reglung hätte hinweisen müssen und jetzt schadenersatzpflichtig wäre. Das beurteilt am besten ein spezialisierter Rechtsanwalt.
Lösung zur Verringerung des persönlichen Ärgers:
Möglicherweise ist der Schaden gar nicht so groß. Den privat gezahlten Beiträge stehen entsprechende Leistungen in der "alten" DV gegenüber, da ist also kein Schaden entstanden. Handelte es sich noch um einen Gruppenvertrag mit höheren Leistungen, hätten Sie diese höheren Leistungen privat gar nicht bekommen können. Demnach hätten Sie sogar einen Vorteil durch die private Einzahlung.
Je nach Gestaltung der neuen DV hätten Sie bei einer Übertragung des Kapitals Abschlusskosten gespart, was bei einem ordentlichen Gruppenvertrag aber eh nicht viel aus macht, und einen Gruppenvertrag kann man in der bAV meistens voraussetzen.
Zu guter Letzt muss man auch erkennen, dass Sie durch den Aufhebungsvertrag und die Wendung an einen Sachbearbeiter des Versicherers mitgewirkt haben an dem Ausgang der Geschichte. Der Mitarbeiter eines Versicherers ist eben nicht verpflichtet, Sie bezüglich Ihrer rechtlichen Situation zu beraten, sondern er ist ausschließlich seinem Arbeitgeber verpflichtet. Das ist anders bei Versicherungsberatern, Versicherungsmaklern und Rechtsanwälten, die alle IHREN Interessen verpflichtet sind und die Sie auch hätten konsultieren können.
Ob eine Beschwerde beim Ombudsmann also sinnvoll ist, halte ich vor dem Hintergrund der schwierigen Beweisführung (mündliche Aussage) und der Beratungsgrundlage (Versicherer statt Makler oder Berater) für zweifelhaft.