Der Vermieter hat die Nebenkostenabrechnung binnen einem Jahr nach dem Abrechnungszeitraum zu erstellen. Wenn du dir sicher bist, das du noch was erstattet bekommst, dann schreib ihn doch einfach an. Damit hast du auch keinerlei Probleme bzgl. einer Verjährung. Wenn du eine Rechtschutzvetrsicherung hast, dann klage.
Die Beitragsbemessungsgrenze greift normalerweise schon monatlich, aber im Falle des Weihnachtsgeldes ist es anders. Da wird es aufs Jahr umgerechnet, da es sich um eine Sonderzahlung handelt.
Matrix hat eigentlich schon alles gesagt. Seine Erben kann man frei auswählen. Zu beachten sind ggf. nur die Pflichtanteile.
Wenn die variable Vergütung auf Grundlage des Gewinns errechnet wird, dann sind auch die Kosten bzw. die Abschreibung für den von dir genutzten PKW miteinzubeziehen. Genau genommen kannst du für alle Kosten der Firma nichts und sie wirken sich bei der Berechnung der Vergütung negativ für dich aus. Bei einer Umsatzbeteiligung wäre das anders. Da setzt man nur die Einnahmen zur Grundlage an.
Nein, wenn du bislang immer pünktlich deine Steuern gezahlt hast, dann kann das FA von dir kein LEV verlangen. Vorteil vom LEV ist, dass du keine Frist versäumen kannst. Die Steuern zahlen musst du ohnehin, ob mit oder ohne LEV.
Ja, du kannst tatsächlich die Kilometerpauschale ansetzen. Das ist der Höchstsatz, der vom Gesetzgeber erlaubt ist. Man muss allerdings ein amtl. Kennzeichen in der Erklärung angeben.
Das BGB erlaubt ein Zahlungsziel von 30 Tagen. Grundsätzlich solltest du aber auf deinen Rechnungen einen Vermerk mit dem Zahlungsziel setzen um ggf. dann mit einer Mahnung handeln zu können.
Die Krankenversicherung ist bei den Sonderausgaben anzugeben und die Honoreinnahmen bei den Einnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit. Steuerpflichter Arbeitslohn ist es nicht, weil du ja keinen Lohn erhälst, sondern Rechnungen stellst. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen sind bspw. Aufwendungen die du aufgrund einer Auswärtstätigkeit steuerfrei zusätzlich bekommen kannst. Dafür gibts spezielle Tagessätze.
Ich würde dir den direkten und persönlichen Vergleich bei den Banken raten. Es ist zwar etwas zeit- und arbeitsaufwändiger, jede Bank (drei bis vier Auserwählte) direkt zu kontaktieren, ab er dabei kann man auch noch immer etwas verhandeln. Vergleichen der einzelenen Banken finde ich ist das wichtigste um einen günstigen Zins zu bekommen. Und dann muss man sich ja auch immer noch überlegen, was einem sonst noch wichtig ist. Persönlicher Kontakt vor Ort zum Beispiel, etc.
Solange sich das Fahrzeug noch in der Finanzierungsphase befindet, sprich so lange wie du Raten darauf zahlst, bist du kein Eigentümer, sondern hast nur das Nutzungsrecht und erwirbst bis zur Zahlung der vollständigen Kaufsumme nur Anwartschaften - demnach nicht pfändbar, weil es nicht dein Eigentum ist.
Es wäre noch abzuklären, ob dein Sohn seinen Einnahmen auch Ausgaben gegenrechnen kann, wie z. B. Fahrtkosten, die dann die Einnahmen kürzen. Ansonsten musst du die Einnahmen angeben, wenn das schon auf dem Merkblatt steht.
Meines Erachtens kannst du nichts absetzen, da es sich dabei nicht um eine berufliche Erstausbildung deiner Tochter handelt. Nur dafür könntest du etwas absetzen. Du kannst lediglich die Kosten bei der Berechnung für das Kindergeld gegenrechnen, falls deine Tochter mit ihren erzielten Einnahmen aus dieser Tätigkeit über die Grenze für den Kindergeldanspruch kommt. Wenn die Einnahmen deiner Tochter von ihr in Deutschland zu versteuern sind, dann könnte sie die Kosten geltend machen, aber nicht du.
Ich mich mal im Internet umgesehen, aber bzgl. einer Abschaffung nichts gefunden. Erkundige dich doch am besten bei deiner Hausbank, denn diese Kfw Darlehen werden meines Wissens nicht direkt bei der Kfw beantragt, sondern immer über die Hausbank.
Wenn es sich um eine Reparatur aufgrund einer üblichen Abnutzung des PKW´s handelt, würde ich sagen, dass diese Abnutzung mit der pauschalen Km-Geldabrechnung abgegolten ist. Wenn es sich allerdings um eine Reparatur aufgrund eines Unfalls zum Arbeitsweg oder bei einer betrieblichen Fahrt handelt, dann könntest du es zusätzlich abrechnen.
Steuerrückzahlungen zählen nicht zu dem anrechenbaren Einkommen für die Berechnungsgrundlage des Wohngeldes. siehe auch: www.wohngeldantrag.de/geld/einkommen.htm
Der Antwort von Snooopy155 kann ich nur zustimmen. Wäre eine Abrechnung der Zweitbeschäftigung als Minijob evtl. auch möglich? Denn dieser Lohn wäre dann für dich steuer- und sozialversicherungsfrei. Wenn du allerdings vom Gehalt her über die 400€ kommst, könnte man noch überlegen, den überstigenden Betrag als steuerfreien Fahrtkostenzuschuss oder als Benzingutschein abzurechnen. Es gibt da einige Möglichkeiten. Nachteil wäre allerdings, dass es später bei der Rente nur dann angerechnet wird, wenn der Aufstockungsbetrag geleistet wird.
Kurzfristig Beschäftigte haben meines Wissens keinen Anspruch auf Urlaub. Nur Minijobber haben einen. Wenn du aber trotzdem einen bekommst, dann ist es Verhandelssache mit deinem Chef, ob dieser ausbezahlt werden kann.
Soweit ich weiß gibt es die Möglichkleit, sich das Elterngeld auf zwei Jahre auteilen zu lassen und sich jeweils dann nur den hälftigen Monatsbetrag auszahlen zu lassen. Nachteil wäre dann nur, wenn man im zweiten Jahr der Auszahlung wieder eine Beschäftigung aufnimmt, bei der die Voraussetzungen für den Anspruch von Elterngeld verloren ging. Somit würde Geld verloren gehen.
Deine Eltern haben Anspruch auf Kindergeld in Höhe von monatlich € 184, wenn du mit deinem Alter von 20 Jahren noch in einer Ausbildung bist. Eine weitere Voraussetzung ist, dass du noch im Haushalt deiner Eltern gemeldet bist.
Der Antwort von Niklaus kann ich nur zustimmen, möchte aber noch hinzufügen, dass wenn die Fenster zum Gemeinschaftseigentum gehören, es bei einer Eigentümerversammlung abgestimmt werden muss, welche Fenster von den Rücklagen finanziert werden.