Ja, leider. trotz eines geteiligen höchstrichterlichen Urteils bleibt es bei der Besteuerung dieser Erstattungszinsen.Das Finanzamt kassiert darauf Einkommensteuer, obwohl die Nachzahlungszinsen(das genaue Gegenteil) keineswegs absetzbar sind. Diesen Bruch im System hat der Gesetzgeber so gewollt. Warum, kann keiner begründen.Fazit: Zinsen, die das Finanzamt für verspätete Erstattungen zahlt, sind immer steuerpflichtig(derzeit geltendes Recht)Zinsen, die vom FA erhpoben werden, sind dagegen nicht absetzbar.
Mandrake und SeppW haben völlig Recht. Die Zinsen sind "PER 31.12.2010" gutgeschrieben worden. Wann die Zinsbescheinigung ausgestellt wurde, ist insoweit belanglos(Hier irrt sich Andoeser). Es gilt zwar das Zuflussprinzip, aber bankrechtlich sind die Zinsen bereits mit Ablauf der "juristischen" Sekunde am 31.12.24.00 Uhr zugeflossen, also für 2010 zu versteuern, losgelöst davon, ob bilanziert oder nicht.
Der Spitzensteuersatz insgesamt zu niedrig ist. Optimal wären etwa 44% ESt plus Nebenabgaben wie Soli etc, also insgesamt ca. 50 %. Die Vermögensteuer sollte wieder eingeführt werden, den wirklich Reichen(ab 2 Mio Vermögen) tut diese Steuer nicht wirklich weh, aber den Kleinen Leuten fehlt jeder Euro. Kleine Einkommen werden tatsächlich zu hoch belastet(nach mehr als 46 Jahren in der Steuerbranche(20 J. Finanzamt,26 J. Stb) kann ich etwas mitreden.
Man sollte vorrangig überlegen, ob der Ehepartner ernsthaft eine fremde Arbeitskraft im Betrieb ersetzen kann, wenn nein, lohnt sich der weitere Gedanke daran nicht. Denn ´sogenannte Scheinanstellungen werden steuerlich gar b´nicht anerkannt. Der angesetellte Ehepartner muß die vertraglich vereinbarten Pflichten tatsächlich auch erfüllen und die ihm übertragenen Aufgaben tatsächlich erfüllen. Wenn das der Fall ist, lohnt sich eine Anstellung auch losgelöst von den steuerlichen Vorteilen, das Nettogehalt bleibt in der Familie, es wird eine zusätzlich Altersvorsorge aufgebaut etc.. Seht nicht immer nur die steuerliche Seite, schaut auch übber den Tellerrand hinaus. Die Steuerersparnis darf immer nur ein Mitnahmeeffekt sein. Rolli Rollstuhl
Hallo Leute, seid vorsichtig mit der Verneinung dieser Frage. Unter bestimmten Voraussetzungen(Gütertrennung bei intakter Ehe) kann durchaus eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen. Es kommt auf den Einzelfall an. Generell zu sagen, zwischen eheleuten gibt es keine Schenkung, ist ein ganz krasser Fehler. Auch Schenkungen zwischen eltern und Kindern sind durchaus denkbar(und auch ggfls. steuerpflichtig) Vorsichtig sein!!!!!!!!!!
Wenn Du in Deutschland Einkünfte erzielst, bist Du damit als "Auslanderin" beschränkt steuerpflichtig. Deine Einkommensteuerpflicht beschränkt sich auf die inländischen(deutschen) Einkünfte. Diese sind dann nur in Deutschland steuerpflichtig, in Deinem Aufenthaltsland greift ggfls. der Progressionsvorbehalt. Es hat also dem Grunde nach seine Richtigkeit. Rolli Rollstuhl
Hallo zusammen, also diese Frage ist allein mit dem Arbeitgeber abzuklären, aber es lauert hier eine Steuerfalle: Bitte lest mal den § 37b EStG, danach ist für alle Geschenke über 9,99 € Lohnsteuer in Höhe von 30 % fällig, die im Normalfall der Schenker übernimmt, aber er muß dne Beschenkten darüber informieren, das er die Steuer auch übernimmt, sonst kann es passieren, das der Beschenkt die Steuer dann bezahlen muß. Versucht nicht , den Sinn zu verstehen, das fällt unter: Höherer Blödsinn unser Regierung. diese Vorschrift gilt ab 2007. Ich bin zwar vom Fach, sehe aber keinen Sinn darin, außer bewußte Abzocke durch den Staat. Rolli Rollstuhl(Dipl-Finanzwirt)
Leute, lasst die Finger vom "Gewerbe". Umsatzsteuerlicher Unternehmer und Gewerbetreibender sind zwei unabhängige Rechtsgebiete. Wenn Ihr nur kleinere Anlagen habt, könnt Ihr zwar als Unternehmer die Vorsteuer abziehen und müßt die vergütete Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, aber: Es gibt bei der Einkommensteuer den § 15 Abs.2 EStG, es kommt darauf an, ob Ihr Gewinne erzielen WOLLT! Die fhelende Gewinnerzielungsabsicht, die man entsprechend versichern muß(man ist nur an neuer Technologie un Umweltschutz interessiert)und will etwas Strom sparen), so kann Euch das Finanzamt nicht zwingen, die Einnahmen der Einkommensteuer zu unterwerfen, auch wenn die FÄ gern etwas anderes behaupten. Allein die Absicht ist entscheidend. Berechnet in Eure Kalkulationen gegenüber dem FA auch die entgehenden Zinsen oder am besten die kalkulatorischen Zinsen bei eventueller Fremfinanzierung mit ein, dann bleibt kaum noch rechnerischer Geinn übrig und Ihr spart Euch die "Anlage EÜR" und "G" bei der Einkommensteuer. Beachtet auch den Arbeitsmehraufwand für die Erstellung dieser Steuerrechnungen oder die Kosten für den Steuerberater, wenn Ihr es nicht selbst könnt. Auf Dauer ist es billiger, KEIN Gewerbe zu haben(Unternehmr i.S. des USTG bleibt man trotzdem). Rolli Rollstuhl(Dipl-Finanzwirt)