Darf man in der Anlage Vermietung der ESt-Erklärung 2020 die "Einnahmen aus Umlagen" ( für Wasser, Müllabfuhr, Kabel-TV,..) grundsätzlich auf Null setzen?
Berücksichtigt man bei umlagefähigen Nebenkosten das KalenderJAHR der Zahlungstage (der Abschlagszahlungen und Endabrechnungen) , dann hat man als Vermieter im einen Jahr per Saldo einen kleinen Überschuß, im nächsten einen kleinen Verlust (oder umgekehrt) usw. ... Da aber Umlagen (umlagefähige Posten) per Definition in gleicher Höhe (ohne Gewinn und ohne Verlust) auf den Mieter umgelegt werden, frage ich mich, ob man die "Einnahmen aus Umlagen" in Anlage V, Zeile 13 grundsätzlich auf 0 setzen darf ? Schließlich rechnet die Hausverwaltung mit dem Eigentümer/Vermieter und dann der Vermieter mit dem Mieter im Juni 2021 sowieso endgültig bezüglich der umlagefähigen Nebenkosten ab unter Berücksichtigung der Abschläge aus 2020 ... ( Ich beziehe mich auf einen einzelnen Vermieter mit 1 Wohnung, und keine Wohnungsbaugesellschaft mit eigener Buchhaltung ...)