Quelle: https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://www.mj.niedersachsen.de/download/8071/Broschuere_Tipps_fuer_Nachbarn_PDF_ist_nicht_barrierefrei_.pdf&ved=2ahUKEwjag6m82MHyAhVOg_0HHQ5YD2kQFnoECAkQAQ&usg=AOvVaw3gIwN1iFtHGFtBQtAUaGzM

Von der Straße aus liegt das Pfeifengrundstück (80) links von dem davor (78), weil das Grundstück (80) durch den Pfeifenhals bereits an der Straße anfängt. Damit ist das Grundstück 78 das rechte Grundstück. Somit ist das Grundstück 80 auf der gesamten Länge zum Grundstück 78 einfriedungspflichtig, auch wenn die Grenze um die Ecke geht. Der Eingang ist in diesem Fall unerheblich. Siehe obige Broschüre Beispiel B, Seite 23.

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Für die Grenze ist der Eigentümer des Pfeifengrundstücks zuständig, da vom Weg aus gesehen, diese Grenze rechts liegt. Das ergibt sich aus dem Gesetzeswortlaut "von der gemeinsamen Straße/vom gemeinsamen Weg aus gesehen".

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