ALGI muss bei beantragter EU Rente gezahlt werden bis über die Rente Rechtskräftig beschlossen wurde, dafür ist der §125 SGBIII, der die Sperrwirkung der AFA aushebelt, unabhängig ob Du 2 Monate od. 18 Monate Anspruch auf ALGI hast. Dieser Paragraph soll ja verhindern das der Kranke bis Bewilligung der EU Rente keinen ALGI Anspruch mehr hat, so sieht es zumindest unser Gesetz vor um die Lücke zwischen dem Bezug von ALGI und der Rente zu schließen.
Das ALGI das nach dem normalen Anspruch eben weiterbezahlt wird, bekommt das Arbeitsamt nachher von der DRV erstattet bzw. wird das ganze dann verrechnet.
Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts ( Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat. 9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999 B 11 AL 13/99 R ) bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.