ALGI muss bei beantragter EU Rente gezahlt werden bis über die Rente Rechtskräftig beschlossen wurde, dafür ist der §125 SGBIII, der die Sperrwirkung der AFA aushebelt, unabhängig ob Du 2 Monate od. 18 Monate Anspruch auf ALGI hast. Dieser Paragraph soll ja verhindern das der Kranke bis Bewilligung der EU Rente keinen ALGI Anspruch mehr hat, so sieht es zumindest unser Gesetz vor um die Lücke zwischen dem Bezug von ALGI und der Rente zu schließen.

Das ALGI das nach dem normalen Anspruch eben weiterbezahlt wird, bekommt das Arbeitsamt nachher von der DRV erstattet bzw. wird das ganze dann verrechnet.

Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts ( Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat. 9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999 B 11 AL 13/99 R ) bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.
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Nach 78 Wochen Krankheit (Burnout) ausgesteuert, weiterhin krank

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau ist seit Ende Mai 2013 an Burnout erkrankt. Sie ist seit 27 Jahren( Bj.67) im öffentlichen Dienst beim gleichen Arbeitgeber(Stadt) als Erzieherin tätig(25 Stundenwoche, nicht gekündigt). Sie hat diese Kita als Musikkita aufgebaut(einige Jahre als Stellvertreterin), hat dort die musikalische Früherziehung(extra Studium) für die ganze Kita selbst durchgeführt und versucht, alle Kollegen nach dem Konzept der Musikkita mit einzubinden. Zusätzlich hat sie einige Jahre in Teilzeit für das Jugendamt der Stadt als Fachberater gearbeitet. Freiberuflich hat sie Fortbildungen(4-6 mal im Jahr) in anderen Städten in MV für Erzieher gegeben. Bevor sie sich diese Fortbildungen aufgebaut hat, gab sie einige Jahre freiberuflich Gitarrenunterricht für Erzieher der Stadt. Seit ihrer Erkrankung wird sie von einer Psychologin betreut. Die Wiedereingliederung in die Kita hat sie Anfang September begonnen, aber nach 2 Wochen und einem Tag (je 2 h) abgebrochen. Sie wollte gerne, kann aber nicht mehr als Erzieherin arbeiten. Der Lärm (und das alte Kollektiv) hindern sie daran. Nun ist ihr Gesundheitszustand leider wieder schlechter geworden. Am 21.11.2014 ist sie von der KK ausgesteuert. Das Schreiben dazu haben wir erhalten. Nun müssen wir zum AfA und übergangsweise ALG I (wir waren noch nie dort) für sie beantragen. Nach umfangreichen Recherchen im Netz ergibt sich für uns folgendes: § 125 SGB III - Bei Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit 1. Termin in der nächsten Woche beim BR des Arbeitgebers haben wir. 2. Danach beim Arbeitgeber mit BR nachfragen, ob er eine andere Tätigkeit(mit geringerem Lärmpegel) hat. Meine Frau hat 25 h die Woche in der Kita gearbeitet. 3. Sie kann aber noch nicht wirklich, will aber wieder arbeiten. Am 21.11.2014 ist sie von BKK ausgesteuert. 4. Zum AfA mit dem Schreiben der BKK und dem Wissen, ob die Stadt etwas für sie hätte, übergangsweise ALG I beantragen. 5. Wir wissen nicht, wann sie wieder "fit" also arbeitsfähig sein wird. 6. Jetzt kommt es: brauchen wir eine Bescheinigung, dass sie innerhalb der nächsten 6 Monate (ab dem 24.11.2014) wieder arbeitsfähig sein wird oder nicht? Sie will nicht in die Rente, sie möchte wieder arbeiten! Aber was ist, wenn sie einen Rentenantrag ausfüllen soll?

Kristian

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Leider nehmen eine Vielzahl der Arbeitsämter in ihrer Verwaltungspraxis diese eindeutige Rechtsprechung des höchsten deutschen Sozialgerichts ( Arbeitslosengeld nach § 125 SGB III muss solange gezahlt werden, bis die Rentenversicherung Erwerbsminderung positiv festgestellt hat. 9.9.1999 : Gesetzliche Rentenversicherung Bundessozialgericht, Urteil vom 09.09.1999 B 11 AL 13/99 R ) bis heute nicht zur Kenntnis und erteilen weiterhin falsche Bescheide zum Nachteil der Versicherten und entgegen einer eindeutigen Gesetzeslage.

Drück Euch die Daumen

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Nach 78 Wochen Krankheit (Burnout) ausgesteuert, weiterhin krank

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine Frau ist seit Ende Mai 2013 an Burnout erkrankt. Sie ist seit 27 Jahren( Bj.67) im öffentlichen Dienst beim gleichen Arbeitgeber(Stadt) als Erzieherin tätig(25 Stundenwoche, nicht gekündigt). Sie hat diese Kita als Musikkita aufgebaut(einige Jahre als Stellvertreterin), hat dort die musikalische Früherziehung(extra Studium) für die ganze Kita selbst durchgeführt und versucht, alle Kollegen nach dem Konzept der Musikkita mit einzubinden. Zusätzlich hat sie einige Jahre in Teilzeit für das Jugendamt der Stadt als Fachberater gearbeitet. Freiberuflich hat sie Fortbildungen(4-6 mal im Jahr) in anderen Städten in MV für Erzieher gegeben. Bevor sie sich diese Fortbildungen aufgebaut hat, gab sie einige Jahre freiberuflich Gitarrenunterricht für Erzieher der Stadt. Seit ihrer Erkrankung wird sie von einer Psychologin betreut. Die Wiedereingliederung in die Kita hat sie Anfang September begonnen, aber nach 2 Wochen und einem Tag (je 2 h) abgebrochen. Sie wollte gerne, kann aber nicht mehr als Erzieherin arbeiten. Der Lärm (und das alte Kollektiv) hindern sie daran. Nun ist ihr Gesundheitszustand leider wieder schlechter geworden. Am 21.11.2014 ist sie von der KK ausgesteuert. Das Schreiben dazu haben wir erhalten. Nun müssen wir zum AfA und übergangsweise ALG I (wir waren noch nie dort) für sie beantragen. Nach umfangreichen Recherchen im Netz ergibt sich für uns folgendes: § 125 SGB III - Bei Minderung der Leistungsfähigkeit - Nahtlosigkeit 1. Termin in der nächsten Woche beim BR des Arbeitgebers haben wir. 2. Danach beim Arbeitgeber mit BR nachfragen, ob er eine andere Tätigkeit(mit geringerem Lärmpegel) hat. Meine Frau hat 25 h die Woche in der Kita gearbeitet. 3. Sie kann aber noch nicht wirklich, will aber wieder arbeiten. Am 21.11.2014 ist sie von BKK ausgesteuert. 4. Zum AfA mit dem Schreiben der BKK und dem Wissen, ob die Stadt etwas für sie hätte, übergangsweise ALG I beantragen. 5. Wir wissen nicht, wann sie wieder "fit" also arbeitsfähig sein wird. 6. Jetzt kommt es: brauchen wir eine Bescheinigung, dass sie innerhalb der nächsten 6 Monate (ab dem 24.11.2014) wieder arbeitsfähig sein wird oder nicht? Sie will nicht in die Rente, sie möchte wieder arbeiten! Aber was ist, wenn sie einen Rentenantrag ausfüllen soll?

Kristian

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Hallo, ich bin seit dem 16.10.2011 nach einem Burn-Out Zusammenbruch arbeitsunfähig. Krankengeld 78Wochen danach ALGI bis 15.04.2014, seitdem keinerlei Bezüge. Rentenantrag auf volle EU Rente im März 2014 gestellt, da ich selbst nicht in Rente wollte und aber doch einsehen musste das es nicht anders geht, erst so spät beantragt, Normalerweise sagt der §125 SGBIII :

Arbeitslose, die nach längerer Krankheit kein Krankengeld mehr erhalten, müssen gemäß § 125 Sozialgesetzbuch, Dritter Teil (SGB III) im Wege der Nahtlosigkeitsregelung Arbeitslosengeld erhalten.

Dies gilt, wenn sie einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente gestellt haben. Und zwar solange, bis über den Antrag Betroffener auf Erwerbsminderungsrente endgültig rechtskräftig entschieden worden ist.


mein Anwalt und Rentenberater müssen jetzt die Klage vorm Sozialgericht bearbeiten und so wie es aussieht muss ich jetzt auch noch um das ALGI kämpfen.


Dazu noch ein Gerichtsbeschluss:

http://www.ra-buechner.de/meldungen/M121-Arbeitslosengeld-nach---125-SGB-III-muss-solange-gezahlt-werden,-bis-die-Rentenversicherung-Erwerbsminderung-positiv-festgestellt-hat-.php

viel Glück und Gute Besserung

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