Du bist während dieser Zeit weiter rentenversichert. Die Höhe der Beiträge ergibt sich aus dem Bruttokrankengeld.Den Beitrag zur RV zahlt zur Hälfte die Krankenkasse und die andere Hälfte zahlst Du selber. Das gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen nicht bezahlt werden.
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Hattest Du keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung? Normalerweise 6 Wochen.Der Anspruch auf KG beginnt ein Tag nach Feststellung der AU. Wird er nicht in den ersten 7 Tage gemeldet, mit dem Eingang der AU. Der Arzt darf nur 2 Tage rückwirkend krank schreiben, weiß daher nicht genau, ob es sich bei der Verlängerung nicht um eine neue AU handelt und Du zwischen den ersten beiden Bescheinigungen arbeitsfähig warst
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Die Leistungen sind die gleichen. Bis zur Beitragsbemessungsgreneze müssen Beiträge gezahlt werden. Alles was darüber liegt ,bleibt beitragsfrei. Bei einem Kassenwechsel sind Vorerkrankungen egal.