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Antwort
Ja, das FA hat recht.
Der Verlustvortrag beruht auf nicht ausgeglichenen Einkünften beim Gesamtbetrag der Einkünfte (s. § 10d EStG). Dies beinhaltet nicht die Steuerermäßigung nach § 35a EStG (für HAndwerkerleistungen), sodass sich eine Berücksichtigung der Handwerkerleistungen nicht auf den Verlustvortrag auswirkt.