Stromguthaben vor der Insolvenz kann es mit zukünftigen Abschlägen verrechnet werden?

Ich stehe vor einer Privatinsolvenz und habe bereits ein P- Konto auf dem eine Pfändung liegt. Aufgrund einer Stromchätzung meines Versorgers habe ich 12 Monate viel zu hohe Stromabschläge aus meinen Pfändungsfreibetrag bezahlt.

Meine Idee war jetzt, das erhebliche Stromguthaben auf dem Versorgerkonto stehen zu lassen und es mit den zukünftigen Abschlägen zu verrechnen, was mein Stromanbieter auch machen würde. Sprich ich würde erst einmal gar keine Abschläge mehr zahlen bis mein Guthaben verbraucht ist.

Nun stehe ich aber zu Beginn des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren und wenn die Verhandlungen scheitern sollten mit den Gläubigern, wovon ich ausgehe, wird ja vom Insolvenzgericht ein Insolvenzverwalter eingesetzt.

Darf und dürfte der IV dieses zum Verrechnen auf meinen Stromkonto des Versorgers pfänden obwohl ich eine Verechnung des Gutahben schon vor der Insolvenz vereinbart haben und wie bekommt der IV das überhaupt raus das auf mein Stromkonto ein Guthaben zum verrechnen ist?

Ich kann mir das Geld ja schlecht auszahlen lassen, den dann wäre es ja auf meinen P- KOnto wegen der Pfändung ebenso weg. Zur Not wäre die Variante das ich das Stromguthaben meiner Exfrau überweisen lasse, was bestimmt nicht erlaubt wäre.

Deswegen würde ich lieber das Guthaben auf dem Stromkonto lassen und verrechnen lassen.. nur wenn der eventuelle IV in den nächsten Monaten doch zum Zuge kommt und das GUthaben einfach pfänden kann, wäre es trotzdem weg und ich werde wegen meiner Sparsamkeit bestraft und müsste von meinen Pfändungsfreibetrag die Stromkosten zahlen....

Wer kann mir meine Fragen fachlich richtig beantworten oder mir einen Tipp geben was ich machen soll oder wie andere das eventuelle Problem gelöst haben.

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Ich bin mir halt nicht sicher ob der Insolvenzverwalter im Zuge seiner Ermittlung / Aufgabe nach Masse den Energieversorger anschreibt und nachfragt wie der Stromzahlstand ist, also Forderungen oder Guthaben da ist....

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