Ob man derzeit als Leistungsempfänger von ALG2 zugleich selbstständig sein darf, kann ich leider nicht beantworten. In der Vergangenheit war dies definitiv möglich, 2011/12 gab es jedoch Überlegungen, dies zu unterbinden.

Für die Anmeldung eines Gewerbes ist zumindest die eigene finanzielle Lage rechtlich nicht von Belang. Wenn man jedoch als Gewerbetreibender regelmäßig und leichtfertig (oder gar vorsätzlich) mehr Geld verbrennt als erwirtschaftet, kann ein Gewerbeverbot drohen. Speziell in Verbindung mit SGB II.

Nur der Korrektheit wegen:: "Kleingewerbe" gibt es nicht, es gibt eine sogenannte Kleinunternehmerregelung, die allen Gewerbetreibenden unter bestimmten Voraussetzungen diverse Erleichterungen z.B. in Bezug auf Gewinnermittlung und Steuerlast einräumt.

Bei Kleinunternehmern oder einfachen Gewerbetreibenden (allgemein gesprochen bei Personengesellschaften wie der GbR und OHG) gibt es keine Unterscheidung zwischen Privat- und Unternehmensvermögen, es läuft letztlich alles auf den eigenen Namen, auch ein etwaiges Geschäftskonto Anders wäre es bei Gründung einer Unternehmensform wie der GmbH (oder anderer Kapitalgesellschaften, KG, AG, etc.), da diese eine eigene juristische Person darstellt. Erst dann wäre entscheidend, ob eine Forderung gegen einen privat oder gegen das Unternehmen vorliegt. Bei Kleinunternehmern dagegen existiert nur eine Person, die mit ihrem Gesamtvermögen sowohl privat wie auch für das ausgeführte Gewerbe vollumfänglich haftet.

Für eine Pfändung ist nur entscheidend, gegen welche Person zu pfänden ist, nicht in welcher Angelegenheit (privat/geschäftlich), So kann sowohl das Geschäftskonto aufgrund einer privaten Schuld gepfändet werden, als auch das Privatkonto aufgrund einer geschäftlichen Forderung. Es kann sogar noch weiter gehen: betreibet man ein Gewerbe zusammen mit weiteren Personen (z.B. als GbR oder OHG), dann können geschäftliche Forderungen an die GbR/OHG gegen das Privatvermögen jedes einzelnen der beteiligten Personen vollstreckt werden.

Bei einer Kapitalgesellschaft dagegen können private Forderungen nicht gegen das Unternehmensvermögen vollstreckt werden, allerhöchstens gegen die Anteile, die die Privatperson am Unternehmen besitzt. Umgekehrt ist es deutlich komplexer, da es von den einzelnen Unternehmensformen abhängt.

Bezüglich eines Pfändungsschutzkontos: Soweit mir bekannt (man möge mich ggf. korrigieren), darf man neben einem P-Konto keine weiteren Konten führen. Also auch kein Konto welches als Geschäftskonto dienen soll. Die Banken würden die anderen Konten einfach kündigen oder einfrieren, zudem werden alle Dispovereinbarungen zurückgezogen.

...zur Antwort
Weitere Inhalte können nur Nutzer sehen, die bei uns eingeloggt sind.