Hallo,
Das Bild enthält eine Frage zu steuerrechtlichen Aspekten im Zusammenhang mit dem One-Stop-Shop (OSS)-Verfahren, insbesondere bei einer Rechnung, auf der keine Mehrwertsteuer ausgewiesen wurde.
Die wesentlichen Punkte, die in diesem Zusammenhang beachtet werden sollten:
- OSS-Verfahren: Das OSS-Verfahren wird genutzt, um die Mehrwertsteuer in der EU für grenzüberschreitende Verkäufe an Endverbraucher zu melden. Es gilt in der Regel nur für umsatzsteuerpflichtige Lieferungen.
- Rechnungen ohne MwSt.: Wenn eine Rechnung keine Mehrwertsteuer ausweist, könnte dies bedeuten, dass die Transaktion unter eine der Steuerbefreiungen fällt, z. B. innergemeinschaftliche Lieferung oder andere Regelungen wie Differenzbesteuerung (z. B. Kunstwerke, Gebrauchtwaren).
- Eintragungspflichten: Ob eine solche Rechnung im Rahmen des OSS-Verfahrens eingetragen werden muss, hängt davon ab, ob es sich tatsächlich um eine steuerpflichtige Leistung handelt. Falls keine Mehrwertsteuer angefallen ist, könnte es sein, dass diese Transaktion nicht über das OSS gemeldet werden muss.
- Spezifischer Fall: In der abgebildeten Rechnung scheint es sich um eine Differenzbesteuerung zu handeln (Hinweis auf "Régime de la TVA sur la marge"). Bei der Differenzbesteuerung wird nur die Marge besteuert, nicht der volle Betrag. Solche Transaktionen unterliegen möglicherweise nicht der OSS-Meldung, sondern müssen nach nationalen Vorschriften behandelt werden.
Es empfiehlt sich dringend, einen Steuerberater oder eine Fachperson zu konsultieren, um sicherzustellen, dass die Regelungen korrekt angewandt werden und keine Meldepflichten übersehen werden.