Hallo zusammen,
wir haben eine Pflegehilfe aus Polen und wir können einiges von der Steuer absetzen. Ich habe hier mal ein Beispiel für euch:
Wer Pflegekosten von der Steuer absetzen will, muss sich schlau machen. Grundsätzlich kann man empfehlen, sich bei der ersten Steuererklärung nach dem Beginn der Pflegebedürftigkeit beraten zu lassen. Es können sowohl der Pflegebedürftige selbst als auch pflegende Angehörige Aufwendungen geltend machen – eben je nachdem, wer zahlt.
Pauschbeträge
Ohne weitere Kostennachweise kann man Pauschbeträge ansetzen. Hat ein Pflegebedürftiger einen Behindertenausweis, kann er – je nach Grad der Behinderung – bis zu 3700 Euro pro Jahr geltend machen. Angehörige oder nahestehende Personen, die die häusliche Pflege übernehmen, können einen Pflege-Pauschbetrag von 924 Euro beanspruchen. Man bekommt ihn auch dann, wenn man nicht das ganze Jahr, sondern nur zeitweise pflegt, etwa in den Ferien oder an den Wochenenden. Voraussetzung dafür ist, dass der Pflegebedürftige hilflos ist, beispielsweise wenn er einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen H oder mindestens Pflegestufe III hat. Teilen sich mehrere Personen die Pflege, muss auch der Pauschbetrag aufgeteilt werden.
Belege sammeln
Meist sind die tatsächlichen Kosten aber höher als die recht mickrigen Pauschalen. Man sollte deshalb sicherheitshalber alle Belege sammeln. Was natürlich von der Pflege- oder Krankenkasse bezahlt wurde, hat in der Steuererklärung verloren.
Außergewöhnliche Belastungen
Die im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit entstehenden Kosten gehören in die Rubrik „Außergewöhnliche Belastungen“ der Steuererklärung. Dabei zieht das Finanzamt – je nach Einkommen – einen zumutbaren Eigenanteil von bis zu sieben Prozent ab. Eigenanteile für Pflegeleistungen, Haushaltshilfen und Handwerker kann man aber an anderer Stelle in der Steuererklärung ansetzen. Grundsätzlich können nur Kosten geltend gemacht werden, die im Zusammenhang mit der Pflege zwangsläufig entstehen, also unvermeidbar sind. Das weist man zum Beispiel durch ein Rezept vom Arzt nach. Kosten für die Heimunterbringung oder Krankenhausaufenthalte fallen ebenfalls unter die „außergewöhnlichen Belastungen“. Hat der Pflegebedürftige allerdings keinen eigenen Haushalt mehr, kürzt das Finanzamt den Betrag um eine sogenannte Haushaltsersparnis von 640 Euro pro Monat ein.
Unterhalt
Übernehmen Kinder einen Teil der Kosten für ihre pflegebedürftigen Eltern, können sie dies in bestimmten Fällen ebenfalls als außergewöhnliche Belastung ansetzen. Günstiger ist es jedoch, die Zahlungen als Unterhalt zu deklarieren, denn dann entfällt der Eigenanteil. Unterhalt kann bis zu einem Höchstbetrag von 8004 Euro pro Jahr ohne weitere Formalitäten geltend gemacht werden. Dabei wird das Einkommen des Empfängers angerechnet, wenn es 624 Euro pro Jahr übersteigt.
Haushaltshilfen
Beschäftigt man eine Pflegekraft oder eine Haushaltshilfe, gehören die Kosten in die Rubrik „Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse“. Hier kann man bis zu 20.000 Euro pro Jahr geltend machen, davon werden 20 Prozent (maximal 4000 Euro) direkt von der Steuer abgezogen. Wichtig: In diesem Fall kann der Angehörige nicht zusätzlich den Pflegepauschbetrag beanspruchen.
Handwerker
Kommen Handwerker ins Haus, etwa um das Bad altersgerecht umzubauen, kann man das ebenfalls beim Finanzamt geltend machen. Vom Finanzamt akzeptiert werden 20 Prozent der Lohnkosten, maximal 1200 Euro pro Jahr, Materialkosten zählen nicht mit.
Interessante Informationen rund um die Steuerliche Situation bei polnische Pflege finden Sie auch unter Diadema Pflege: http://www.diadema-pflege.de/steuerliche_situation.html
Vielleicht hilft euch das weiter.