Normalerweise braucht man nicht unbedingt einen Steuerberater für die Einheitswerterklärung. Wie viel qm hat denn das Grundstück insgesamt und was planst Du darauf zu bauen? Wird es ein Ein- oder Zweifamilienhaus bleibt der Grund und Boden sowieso bis 1500 qm ohne Ansatz. Der Graben würde also keine Rolle spielen. Wird es ein Haus mit mehr als 2 Wohnungen, kommt es auf die bebaute Fläche an. Dann ist das fünffache der bebauten Fläche ohne Ansatz. Die übersteigende Fläche wird dann mit dem Bodenwert Stand 1.1.1964 als Zuschlag berücksichtigt. Beim einem Graben wäre der Wertansatz geringer. Beim Gebäude hast Du sicher eine Wohnflächenberechnung und die Baubeschreibung. Wenn Du diese Unterlagen und evtl. auch einen Bauplan an die Bewertungsstelle schickst, kann der Bearbeiter die erforderlichen Angaben überprüfen und übernehmen. Das Formular schaut schlimmer aus, als es ist. Falls Du Fragen hast, ruf einfach beim Bearbeiter an. Er wird Dir sicherlich helfen. Grüße

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Ich würde die Nutzfläche vom Dachboden und dem Keller auf jeden Fall angeben und zugleich, wie´s genutzt wird (gewerbliche Abstellfläche-Lager- oder auch privater Speicher. Dann entscheidet das Finanzamt, ob die Fläche zur Wohn/Nutzfläche zählt. Gut ist auch, wenn man Pläne, oder eine Flächenberechnung vom Architekten mitschickt.

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Wenn das Haus bisher als Kindergarten genutzt wurde, dann ist sicherlich bisher kein Einheitswert festgesetzt worden. Nutzt Du das Haus aber jetzt als Einfamilienhaus, es hat nur 1 abgeschlossene Wohnung und die Wohnfläche ist über 220 qm, dann wird der Einheitswert im Sachwertverfahren mit dem umbauten Raum ermittelt. Um die zu erwartende Grundsteuer in Erfahrung zu bringen, musst Du beim Finanzamt Bewertungsstelle nachfragen. Die werden Dir eine Erklärung zur Feststellung des Einheitswerts zuschicken und erst nachdem Du ihnen diese und die erforderlichen Unterlagen (Kubatur) zurückgeschickt hast, wird ein Einheitswert festgestellt. Mit dem Einheitswert wird ein Grundsteuermessbetrag festgesetzt (beim Einfamilienhaus ist der 2,6 1/10000 für die ersten 75.000 DM und dann 3,5 1/10000 des Einheitswerts) Dieser Bescheid geht auch an die Gemeinde und die errechnet daraus, je nach Hebesatz, die Grundsteuer.

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Hallo bienchen, die beiden, die vor mir antworteten, haben eigentlich schon "alles" gesagt. Aber falls Du der Meinung bist, dass der Einheitswert und der Grundsteuer-Messbescheid zu hoch ist, lege vorsichtshalber mit dieser Begründung Einspruch ein. Die Einspruchsfrist ist 4 Wochen, nach Erhalt des Bescheides. Der Bearbeiter wird sich dann mit Dir in Verbindung setzen.

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